Syrien
Hinweis
Mit Verordnung (EU) 2025/1098 des Rates vom 27. Mai 2025 wurden die in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (Sanktionsregime Syrien) implementierten Wirtschaftssanktionen gegen Syrien weitestgehend aufgehoben; dies betrifft – mit Ausnahme von Maßnahmen aus Sicherheitsgründen – alle sektorspezifischen restriktiven Maßnahmen. Die Vorschriften zum Verfügungs- bzw. Bereitstellungsverbot des Artikel 14 sind nunmehr u. a. nicht mehr auf die in Anhang IIa (Commercial Bank of Syria) und Anhang IIb (Central Bank of Syria) aufgeführten Entitäten anzuwenden. Ferner hat der Rat mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1094 vom 27. Mai 2025 eine Vielzahl bisher gelisteter Personen und Organisationen aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gestrichen.
Die Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Syrien dienen der Durchführung von Maßnahmen der Europäischen Union.
Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sind eingefroren. Daneben dürfen keine Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien sowie zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien bereitgestellt werden.
Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundausgaben gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.