Zentralafrikanische Republik

Die Finanzsanktionen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik dienen der Durchführung von Maßnahmen der Vereinten Nationen.

Sie werden grundsätzlich durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union (EU-Verordnungen) in Kraft gesetzt. Zur zeitnahen Umsetzung von Sanktionen der Vereinten Nationen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Vorgriff auf eine zu erwartende EU-Verordnung Anordnungen von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs erlassen. Diese nationalen (Eil-)Maßnahmen auf der Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender europarechtlicher Regelungen bzw. treten einen Monat nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger außer Kraft.

Die Sanktionen beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Daneben dürfen keine Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien sowie für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in der Zentralafrikanischen Republik mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden.

Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt