Wegfall und Einführung von Kennzahlen

1. Kredite von Ausländern an Inländer sowie Guthaben von Ausländern bei inländischen Banken

Die neuen Kennzahlen bei den Krediten an Inländer erlauben nun eine tiefere Untergliederung nach dem Sektor des inländischen Schuldners. Dieser Anpassungsbedarf bei den Kennzahlen des Kreditverkehrs ergab sich insbesondere aus den Vorgaben der Leitlinie (EU) 2018/1151 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 2. August 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der EZB im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2018/19). Die zusätzlichen Differenzierungen der sektoralen Gliederung laut Tabelle 8 der Leitlinie dienen der Verbesserung der Datenbasis für die Wirtschafts- und Finanzanalyse.

Konkret sind bestimmte Kennzahlen des Kreditverkehrs für die finanziellen und die nicht-finanziellen inländischen (Schuldner-) Sektoren tiefer untergliedert worden. Einzelheiten hierzu können Sie der nachfolgenden Zuordnungstabelle entnehmen. Alle weiteren Kennzahlen des Kreditverkehrs bleiben von dieser Änderung unberührt und sind weiterhin gültig (beispielsweise die Kennzahlen für die inländischen Schuldnergruppen MFIs und öffentliche Haushalte).

Überleitungstabelle von bisherigen zu neu eingeführten Sektor-Kennzahlen:

1.1  Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen)

Stille Abtretung und Tilgung von kurzfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen u.ä. nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit bis 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen:

Kennzahlen alt

Kennzahlen neu

Anmerkungen

Finanzielle Unternehmen

275

Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)

075

Neu eingeführte Kennzahl

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

675

Neu eingeführte Kennzahl

Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)

275

Die Kennzahl 275 ist nur noch für finanzielle Unternehmen zu verwenden, die nicht den Teilsektoren „Investmentvermögen“ und „Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen“ zuzuordnen sind. 

Nichtfinanzielle Unternehmen

975

Nichtfinanzielle Unternehmen

975

Die Kennzahl 975 ist nur noch für Nichtfinanzielle Unternehmen zu verwenden (ohne Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck)

Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck

875

Neu eingeführte Kennzahl

1.2  Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite und Einlagen)

Gewährung und Rückzahlung von Krediten (sowie offene Abtretung von Inlandsforderungen) mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an Inländische:

Kennzahlen alt

Kennzahlen neu

Anmerkungen

Finanzielle Unternehmen

261

Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)

041

Neu eingeführte Kennzahl

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

541

Neu eingeführte Kennzahl

Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)

261

Die Kennzahl 261 ist nur noch für finanzielle Unternehmen zu verwenden, die nicht den Teilsektoren „Investmentvermögen“ und „Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen“ zuzuordnen sind.

Nichtfinanzielle Unternehmen und Privatpersonen

941

Nichtfinanzielle Unternehmen

941

Die Kennzahl 941 ist nur noch für Nichtfinanzielle Unternehmen zu verwenden (ohne Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck)

Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck

841

Neu eingeführte Kennzahl

Erstabsatz und offene Abtretung sowie Tilgung oder Rückerwerb von langfristigen Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen u.ä. nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer:

Kennzahlen alt

Kennzahlen neu

Anmerkungen

Emissionen von finanziellen Unternehmen

263

Emissionen von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

663

Neu eingeführte Kennzahl

Emissionen von sonstigen finanziellen Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)

263

Die Kennzahl 263 ist nur noch für Emissionen finanzieller Unternehmen zu verwenden, die nicht dem Teilsektor „Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen“ zuzuordnen sind.

Stille Abtretung und Tilgung von langfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen u.ä. nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen:

Kennzahlen alt

Kennzahlen neu

Anmerkungen

Finanzielle Unternehmen

276

Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)

076

Neu eingeführte Kennzahl

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

776

Neu eingeführte Kennzahl

Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)

276

Die Kennzahl 276 ist nur noch für finanzielle Unternehmen zu verwenden, die nicht den Teilsektoren „Investmentvermögen“ und „Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen“ zuzuordnen sind.

Nichtfinanzielle Unternehmen

976

Nichtfinanzielle Unternehmen

976

Die Kennzahl 976 ist nur noch für Nichtfinanzielle Unternehmen zu verwenden (ohne Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck)

Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck

876

Neu eingeführte Kennzahl

2. Kapitalerträge (Einnahmen und Ausgaben)

Wegfall der Kennzahlen 182, 282, 782, 583, 283 und 783: Diese Kennzahlen entfallen, da die korrespondierenden Informationen inzwischen aus einer anderen Datenquelle abgeleitet werden können. Um den Meldepflichtigen aber ausreichend Zeit zur Anpassung ihrer technischen Systeme zu lassen, können Meldungen in diesen Kennzahlen noch bis zum 31.12.2020 bei der Bundesbank eingereicht werden.

Neueinführung der Kennzahlen 181, 281 und 381: Diese Kennzahlen tragen dem Niedrigzinsumfeld Rechnung und erlauben die differenzierte Meldung von Einnahmen und Ausgaben aus negativen Zinsen. Dies sind Zinsen, mit denen eine Forderung belastet beziehungsweise eine Verbindlichkeit vergütet wird. Aus Sicht des Schuldners stellen Negativzinsen somit Einnahmen aus einer Verbindlichkeit dar. Aus Sicht des Gläubigers sind sie Ausgaben für eine Forderung. Für die Zwecke der Statistik und der darauf aufbauenden ökonomischen Analyse ist es erforderlich, dass Zinszahlungen für Forderungen und Verbindlichkeiten getrennt erfasst werden. Darüber hinaus widerspräche es dem Bruttoprinzip, solche Zahlungen mit negativem Vorzeichen in bestehende Kennzahlen (für positive Zinsen) zu melden. 

Die bekannten Kennzahlen für Zinseinnahmen und -ausgaben sind entsprechend folgendem Schema zu melden:

Vordruck

Zweck der Zahlung

Kennzahl

Belegarten

Z14/Z15

Zinseinnahmen und 
-ausgaben aus Bankguthaben, Krediten etc.

184 (Kreditinstitute)

3: Einnahmen aus Forderungen
4: Ausgaben aus Verbindlichkeiten

Z4

284 (Unternehmen und Privatpersonen)

384 (Öffentliche Haushalte)

Die neuen Kennzahlen für Einnahmen und Ausgaben aus negativen Zinsen sind hingegen folgendermaßen zu melden:

Vordruck

Zweck der Zahlung

Kennzahl

Belegarten

Z4

Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen aus
Bankguthaben, Krediten etc.

181 (Kreditinstitute)

3: Einnahmen aus Verbindlichkeiten
4: Ausgaben aus Forderungen

281 (Unternehmen und Privatpersonen)

381 (Öffentliche Haushalte)

Für Zahlungen von Negativzinsen zwischen verbundenen Unternehmen wurden keine gesonderten Kennzahlen eingeführt. Hier ist wie bisher zu verfahren.

Die von diesen Veränderungen betroffenen Merkblätter werden nicht gesondert angepasst. Die neuen Vorgaben sind jedoch auf die dort geregelten Meldesachverhalte entsprechend anzuwenden.

Alle neuen Kennzahlen können ab sofort verwendet werden. Um mögliche Anpassungen in den technischen Systemen zu ermöglichen wird eine Übergangsfrist bis einschließlich zum Berichtsmonat Dezember 2020 gewährt. Ab dem Berichtsmonat Januar 2021 sind ausschließlich die neuen Kennzahlen in ihrer neuen Definition zu verwenden.