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Allgemeinverfügung zur Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken nach § 10e Kreditwesengesetz Der mit Verfügung vom 30.03.2022 in Höhe von zwei Prozent festgesetzte Kapitalpuffer für systemische Risiken für Wohnimmobilienfinanzierungen gemäß § 10e Absatz 1 Kreditwesengesetz wird mit Wirkung vom 01.05.2025 auf ein Prozent abgesenkt.
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Meldeformulare K3 und K4
30.09.2021 EN
Inländische Unternehmen, Banken, öffentliche Körperschaften und Privatpersonen müssen grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen jährlich melden, wenn der Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten 10 % oder mehr beträgt und das Beteiligungsobjekt eine Bilanzsumme von 3 Mio. € (oder den Gegenwert bei Bilanzierung in einer anderen Währung) übersteigt.
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Vor-Ort-Kontrollen
Wir führen in regelmäßigen Abständen Vor-Ort-Kontrollen bei den Bargeldakteuren durch.
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