Anpassung des Basiszinssatzes zum 1. Januar 2006 auf 1,37 %

Gemäß § 247 Abs. 2 BGB ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, den aktuellen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist hierbei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Der marginale Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 29. Dezember 2005 beträgt 2,25 %. Er ist seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2005 um 0,20 Prozentpunkte gestiegen (der marginale Zinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2005 betrug 2,05 %).

Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2006 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1,37 % (zuvor 1,17 %).

Der neue Basiszinssatz wird in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 3. Januar 2006 (Nr. 1) bekannt gegeben.

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist der Zinssatz, der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem DÜG getreten ist, soweit dieser als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des Verfahrensrechts der Gerichte, in nach dem EGBGB vorbehaltenem Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher Vorschriften verwendet wird.