Umwandlung von American Depositary Receipts (ADR) oder ähnlicher Zertifikate – Antragstellung nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014

Hinweis

Neue Anträge nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können nicht mehr positiv beschieden werden, da die in dieser Rechtsvorschrift festgelegte Frist zur Beantragung mit Ablauf des 25. September 2023 verstrichen ist.

Hinweise zu Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit ADR/GDR

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der Umwandlung von American Depositary Receipts, Global Depositary Receipts oder ähnlicher Zertifikate, in denen Rechte an russischen Wertpapieren verbrieft sind (nachfolgend ADR/GDR) bzw. im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien, die ADR/GDR zugrunde liegen.

I. Die Antragsfrist ist abgelaufen 

Neue Anträge auf Genehmigung der Umwandlung von ADR/GDR bzw. auf Genehmigung der Bereitstellung von Geldern im Zusammengang mit solchen Geschäften auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können nicht mehr positiv beschieden werden, da die in dieser Rechtsvorschrift festgelegte Antragsfrist mit Ablauf des 25. September 2023 verstrichen ist.

II. Inhalt einer Genehmigung auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 

Auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die für die Umsetzung der EU-Sanktionen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU unter engen Voraussetzungen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, ein ADR/GDR, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen, die bei dem sanktionierten Russischen Zentralverwahrer (National Settlement Depository, NSD) verwahrt werden, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern. In diesem Zuge wird auch genehmigt, dass Gelder (un)mittelbar dem NSD bereitgestellt werden dürfen, soweit dies für die Umwandlung des ADR/GDR und die anschließende Veräußerung des jeweils zugrundeliegenden Wertpapiers erforderlich ist.

III. Welche Rolle spielt die Deutsche Bundesbank?

Die Deutsche Bundesbank ist nur für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zuständig. Sie kann Sie bei der Übertragung von ADR/GDR auf andere Depots, bei der Umwandlung von ADR/GDR in Originalwertpapiere oder beim Verkauf russischer Originalwertpapiere, die ADR/GDR zugrunde liegen, weder unterstützen noch beraten. 

In die Übertragung von ADR/GDR auf andere Depots, ihre Umwandlung in Originalwertpapiere oder in den Verkauf russischer Originalwertpapiere ist die Deutsche Bundesbank nicht eingebunden und sie hat insofern auch keinen Einfluss auf das Verhalten anderer Marktteilnehmer (z. B. depotführende Stellen oder Verwahrstellen von Wertpapieren).

IV. Erteilung einer Allgemeingenehmigung 

In Bezug auf die fristgerecht eingegangenen Anträge hat die Deutsche Bundesbank eine Allgemeingenehmigung erlassen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und auf der Internetseite des Bundesanzeigers (Fundstelle BAnz AT 19.10.2023 B5, Link am Ende der Seite) eingesehen werden kann. Antragsteller, die in der oben genannten Frist einen Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von ADR/GDR bzw. von entsprechenden Bereitstellungen auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gestellt haben, erhalten in den kommenden Wochen unaufgefordert eine individuelle „Bestätigung des fristgerechten Eingangs eines Antrages nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014“ (im Folgenden „Eingangsbestätigung“). 

Wichtig: Auf Grund der sehr hohen Zahl von Anträgen kann der Versand der Eingangsbestätigungen eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Der Versand der Eingangsbestätigungen erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge.

V. Hinweise zur Nutzung der Allgemeingenehmigung

Gemäß Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können Genehmigungen nur bis zum 25. Dezember 2023 erteilt werden. Die Allgemeingenehmigung der Deutschen Bundesbank ist vor diesem Zeitpunkt erteilt worden. Das Datum des Versands der Eingangsbestätigungen ist für die Wirksamkeit der Allgemeingenehmigung nicht von Belang. 

Nach Erteilung einer Genehmigung bis zum 25. Dezember 2023 ist nach unserer Rechtsauffassung die Umwandlung von ADR/GDR in Originalpapiere auch nach dem 25. Dezember 2023 möglich.

VI. Allgemeines zur Umwandlung von ADR/GDR

Es wird darauf hingewiesen, dass das Bereitstellungsverbot des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nach der Rechtsauffassung der Deutschen Bundesbank der Umwandlung von ADR/GDR auch ohne Genehmigung nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nicht entgegensteht, wenn und soweit die jeweilige Transaktion nicht mit einem Zufluss von Geldern an den NSD oder eine andere sanktionierte Stelle verbunden ist (bspw. durch (mittelbare) Zahlung einer Gebühr). Allein die Umbuchung von Wertpapieren zwischen zwei Depots beim NSD stellt nach unserer Rechtsauffassung keine verbotene (mittelbare) Bereitstellung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dar.

Weitere Informationen zur Auswirkung von Finanzsanktionen auf den Handel mit russischen Wertpapieren können Sie dem Dokument „Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen“ entnehmen, das in der rechten Spalte aufgeführt ist (vgl. dort Abschnitt E).