Allgemeine Suche
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Fachgremium Verbriefungen
Die Hauptaufgaben des Fachgremiums sind der Informationsaustausch über die Arbeit internationaler Arbeitsgruppen und die Erörterung institutsübergreifender Fragestellungen.
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Fachgremium MaRisk
Die Hauptaufgaben des Fachgremiums sind der Informationsaustausch über die Arbeit internationaler Arbeitsgruppen und die Erörterung institutsübergreifender Fragestellungen.
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Offenlegung
Angemessene Offenlegungspflichten sollen die Marktdisziplin stärken und die Kreditinstitute veranlassen, ihre Strategie, ihre Risikosteuerung und ihr internes Risikomanagement zu verbessern.
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Fachgremium Eigenmittel
Die Hauptaufgaben des Fachgremiums sind der Informationsaustausch über die Arbeit internationaler Arbeitsgruppen und die Erörterung institutsübergreifender Fragestellungen.
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Übersicht der Bankplätze der Deutschen Bundesbank nach Ortsnummern
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Makroprudenzielle Instrumente
Makroprudenzielle Instrumente können grundsätzlich nach der rechtlichen Eingriffsintensität unterschieden werden. Demnach lassen sie sich in "weiche" (Kommunikation), "mittlere" (Warnungen und Empfehlungen) und "harte" (Eingriffe) Instrumente einteilen.
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Einheitlicher Aufsichtsmechanismus Bankenaufsicht in der Europäischen Union
Seit 2014 wird die Aufsicht über die Banken im Euro-Währungsgebiet durch den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahrgenommen. Das neue System der Bankenaufsicht setzt sich aus der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Länder zusammen.
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Behandlung bestimmter Verbindlichkeiten – Haftungsrangfolge in der Insolvenz und Abwicklung
Mit der Änderungsrichtlinie zur BRRD (Richtlinie (EU) 2017/2399) wurde die Gläubigerhierarchie durch den europäischen Gesetzgeber harmonisiert (neue Gläubigerhierarchie).
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Abwicklung Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Mögliche Abwicklungsmaßnahmen der Behörden und die Voraussetzungen, die für deren Einsatz erfüllt sein müssen.
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Liquiditätsverordnung
Die Liquiditätsverordnung ist 2007 in Kraft getreten und ersetzt den zuvor gültigen Grundsatz II. Sie konkretisiert die Anforderungen des Kreditwesengesetz, wonach Institute und Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung jederzeit ausreichend zahlungsbereit sein müssen.