Skyline von Frankfurt am Main aus einem Fenster heraus fotografiert ©Nils Thies

Monatsbericht: Bürokratieentlastung und neue Aufsichtsstandards für Banken umgesetzt

Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) stellt einen bedeutenden Meilenstein in der deutschen Bankenregulierung dar. Mit diesem Gesetz setzt Deutschland die umfassenden Änderungen der Eigenmittelrichtlinie (CRD VI) in nationales Recht um und erfüllt damit die Vorgaben des EU-Bankenpakets. Erklärtes Ziel ist es dabei, die Vorgaben bürokratiearm umzusetzen und nicht über die europäischen aufsichtlichen Anforderungen hinauszugehen, heißt es im aktuellen Monatsbericht. Darin erklären die Fachleute die wesentlichen Änderungen, die aus Sicht der Aufsicht besonders relevant erscheinen.

Neue aufsichtliche Befugnisse und Meldepflichten

Ein zentraler Bestandteil des BRUBEG sind die erweiterten Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Kreditinstitute und (gemischte) Finanzholdinggesellschaften müssen künftig geplante Transaktionen wie zum Beispiel den Erwerb oder die Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen sowie Fusionen und Spaltungen anzeigen, die dann von der Aufsichtsbehörde beurteilt werden.

Die Einführung periodischer Zwangsgelder als Durchsetzungsinstrument unterstreicht die Ernsthaftigkeit der neuen Vorgaben. Die Bafin könne hiernach bei einem anhaltenden Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (KWG) oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die CRR (Capital Requirements Regulation) oder gegen vollziehbare Anordnungen der Bafin die Zahlung eines periodischen Zwangsgeldes verhängen, so der Bericht. Für natürliche Personen ist ein Maximalbetrag als Zwangsgeld von 50.000 Euro vorgesehen, der für jeden Tag des Verstoßes verhängt werden kann. Für juristische Personen können Zwangsgelder bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes betragen.

ESG-Risiken: Nachhaltigkeit im Fokus

Ein weiterer Schwerpunkt des BRUBEG liegt auf der Berücksichtigung von Umwelt-, und Risiken aus dem Bereich Soziales und Unternehmensführung (ESG-Risiken). Banken sind verpflichtet, diese Risiken umfassend in ihr Risikomanagement zu integrieren. 

Dabei profitieren kleine und nicht-komplexe Institute (Small and Non-Complex Institution, SNCI) und vergleichbare Institute von Erleichterungen. Sie müssen ihre ESG-Risikopläne erst ab 2027 erstellen und können sich zunächst (bis 2029) auf finanzielle Risiken aus dem Klimawandel beschränken. 

Eigenmitteluntergrenze und Output Floor

Die Einführung des sogenannten Output Floors ist ein weiterer zentraler Punkt des BRUBEG. Der Output Floor begrenzt die Abweichung der durch interne Modelle ermittelten risikogewichteten Aktiva (RWA) von den nach Standardansätzen bestimmten Eigenmittelanforderungen. Ab 2030 liegt der Output Floor bei 72,5 Prozent, einige Übergangsregeln laufen 2032 aus. Das heißt, ein mit Hilfe interner Modelle berechneter Eigenkapitalbedarf darf maximal um 27,5 Prozent niedriger sein als die berechneten Anforderungen nach dem Standardansatz. Ziel ist es, die Unterschätzung von Risiken durch interne Modellberechnungen zu begrenzen. 

Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittstaaten

Die neue Eigenmittelrichtlinie besagt, dass Banken aus Ländern außerhalb der EU (Drittstaaten) sogenannte Kernbankdienstleistungen wie Kredite, Einlagen oder Garantien in einem EU-Mitgliedstaat nicht direkt anbieten dürfen. Sie müssen dafür, sofern sie nicht über ein Tochterinstitut in der EU verfügen, eine spezielle Zweigstelle in diesem EU-Land einrichten.

Die CRD VI bringt erstmalig ein Rahmenwerk mit Mindestanforderungen an die EU-einheitliche Beaufsichtigung für CRD-Drittstaatenzweigstellen, heißt es im Bericht. 

Die Einteilung der Zweigstellen aus Drittstaaten in zwei Risikoklassen sowie die Einführung von Mindestkapital- und Liquiditätsanforderungen sind zentrale Elemente des neuen Gesetzes. 

Corporate Governance und Organtransaktionen

Das BRUBEG stärkt die Rolle der internen Kontrollfunktionen und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in den Instituten. So müssen die Leiter der internen Kontrollfunktionen nunmehr über eine hinreichende Autorität verfügen und berechtigt sein, bei Bedarf unabhängig von der Geschäftsleitung direkt an das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zu berichten. Ferner sind nun alle Institute und übergeordneten Unternehmen verpflichtet, die Eignung der Inhaber der Schlüsselfunktionen sicherzustellen; bei Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen kann die Bafin ansonsten Abhilfemaßnahmen ergreifen. Zudem wurde für besondere Schlüsselfunktionen in großen Unternehmen ein aufsichtliches Eignungsprüfungsverfahren sowie für deren Geschäftsleiter und Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ein frühzeitiges Anzeigeverfahren eingeführt. Der neue Mindestturnus von zwei Jahren für die Überprüfung und Anpassung der Geschäfts- und Risikostrategien ist proportional ausgestaltet.

Auch bei Organtransaktionen gibt es Neuerungen. Die Bagatellschwellen für die betreffenden Kredite und Geschäfte wurden angehoben, um die Wirtschaft von unnötiger Bürokratie zu entlasten. 

Reformen sind wichtiger Schritt 

Die neuen Regeln werden die Corporate Governance der Banken stärken, ESG-Risiken stärker im Risikomanagement verankern und die Vorgaben für Drittstaatenzweigstellen europaweit harmonisieren, so Karlheinz Walch, Leiter des Generaldirektorats Finanzaufsicht. „Diese Reformen markieren einen wichtigen Schritt in Richtung einer modernen und nachhaltigen Finanzaufsicht.“