Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Da MACCs thematisch vielseitig ist und auch außerhalb der Supportzeiten Fragen auftreten können, sind hier die am häufigsten gestellten Fragen sowie die dazugehörigen Antworten übersichtlich dargestellt. Mithilfe der Such- und der Filterfunktion kann vorab eine thematische Eingrenzung der Fragen und Antworten vorgenommen werden.
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Das Kontrollkästchen Konsortialkredit ist mit „ja“ zu aktivieren, wenn es sich um die Gewährung eines Kredites durch mindestens zwei Kreditinstitute (Konsortialbanken) handelt.
Schuldscheindarlehen sind, unabhängig von der Ausgestaltung, in MACCs nicht als Konsortialkredite zu kennzeichnen.
Weiterführende Informationen
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Ja, sofern die Voraussetzungen der Notenbankfähigkeit auch ansonsten vorliegen (siehe dazu unsere Kundeninformation vom 15.04.2020 bzgl. der Zulässigkeit von Konsortialkrediten mit gepoolten Sicherheiten bzw. vgl. Abschnitt V Fußnote 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank).
Weiterführende Informationen
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Nein, nach Abschnitt V Nr.10 Absatz 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank müssen die Schuldner zulässiger Kreditforderungen ihren Sitz im Euroraum haben.
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Aus technischen Gründen ist eine nachträgliche Korrektur per Update nicht möglich. Die Forderung muss im Fall einer Falscherfassung in einem ersten Schritt aus dem MACCs-Bestand zurückgenommen und kann dann in einem zweiten Schritt mit der korrekten Forderungsart neu eingereicht werden.
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Grundsätzlich kann auch eine papierlos (bspw. eine per E-Mail auf elektronischem Weg) übertragene Schuldscheindarlehensforderung die Anforderungen der AGB/BBk erfüllen. Die Ausstellung eines Übertragungszertifikates bzw. eines Schuldscheins ist nicht zwingend erforderlich.
Bei einer elektronischen Übertragung kommt der Geschäftspartner nicht in den Besitz des Schuldscheins, so dass ihn auch die Aufbewahrungspflicht nach Abschnitt V. Nr. 12 Abs. 2 S. 3 AGB/BBk nicht betrifft.
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Die Einreichung von Jahresabschlussunterlagen von Kunden durch ein Kreditinstitut ist grundsätzlich möglich, jedoch ist zu beachten, dass für eine Vorlage der Jahresabschlussunterlagen durch die Hausbank eine schriftliche Einwilligung des betroffenen Unternehmens erforderlich ist. Vor Erteilung einer solchen Vollmacht sind dem Unternehmen die "Ergänzenden Erläuterungen zum Bonitätsbeurteilungsverfahren der Deutschen Bundesbank und zur Versendung der Daten" vorzulegen. Mit der Einreichung der Jahresabschlussunterlagen willigt das Unternehmen jeweils (d. h. auch für die Folgejahre) vollumfänglich in die Verwendung der Daten der Bonitätsbeurteilung gemäß Ziffer 1. bis 4. ein. Dies ist Voraussetzung für die Teilnahme am Bonitätsbeurteilungsverfahren der Deutschen Bundesbank.
Weiterführende Informationen
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Nein, unbesicherte Kreditforderungen können in MACCs eingereicht werden.
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Grundsätzlich ist eine elektronische Einreichung (bestenfalls über DiFin, aber auch im PDF-Format) vorgesehen, jedoch ist nach wie vor auch eine postalische Übersendung der Jahresabschlussunterlagen möglich.
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Einreichungen von Kreditforderungen, die an Geschäftstagen bis 11:00 Uhr vom einreichenden Institut freigegeben werden, werden gleichtägig bearbeitet und sogleich anschließend der Beleihungswert dem Sicherheitenkonto gutgeschrieben. Ist eine gleichtägige Bearbeitung aus einem wichtigen Grund (z. B. Schuldner mit Sitz im Ausland) nicht möglich, wird der einreichende Geschäftspartner umgehend informiert. An einem Geschäftstag nicht abschließend bearbeitete Einreichungen werden auf den nächsten Geschäftstag übertragen.
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Unverzüglich bedeutet, dass diese spätestens im Laufe des nächsten Geschäftstags in MACCs als Update zu erfassen sind.
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PSE steht für Public Sector Entity und bezeichnet Unternehmen der öffentlichen Hand im Sinne der CRR (Capital Requirements Regulation (Kapitaladäquanzverordnung)). Ein PSE1-Schuldner ist i.d.R. eine Gebietskörperschaft z. B. eine Gemeinde, Stadt, Bundesland usw.
Ein PSE2-Schuldner kann ein nichtfinanzielles Unternehmen im Besitz einer Gebietskörperschaft mit einer öffentlichen Rechtsform z. B. eine Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts sein. Die Klassifizierung als PSE2-Schuldner erfolgt per Einzelfallentscheidung.
Sollten PSE-Schuldner kein eigenes ECAI-Rating haben besteht für diese Schuldner die Möglichkeit ein abgeleitetes ECAI-Rating gem. Nr. 4 (5) der Bonitäts-Bedingungen (Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffentlicht sind: Bonitäts-Bedingungen) anzuwenden. Für die Ableitung des Ratings ist die Einordnung in die entsprechende PSE-Kategorie maßgeblich.
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Über das Menu „Einreichung > Schuldner > Erfassen“ sind die Schuldnerdaten zu erfassen und durch einen weiteren MACCs-User Ihres Hauses freizugeben. Nach erfolgreicher Anlage in MACCs durch Beschäftigte der Bundesbank, die auch die Einleitung von Bonitätsermittlungen umfassen kann, steht der Schuldner über die Schuldnersuche zur Verfügung.
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Zu einer durch den Teilnehmer gewählten Ratingquelle (ICAS, IRB, etc.) wird in MACCs ein sogenannter „Pool“ (mit Pool-ID, Poolart und Sicherheitenkonto) zugeordnet. Der Pool dient zum einen der Buchung der Umsätze auf dem hinterlegten Sicherheitenkonto und ggf. der Separierung von Kreditforderungsbeständen.
Je Teilnehmer steht zunächst ein geldpolitischer Pool zur Verfügung. Des Weiteren wurden technische Vorbereitungen für die Nutzung zusätzlich zugelassener Kreditforderungen (sog. ACC) getroffen und dafür zwei weitere Pools in MACCs eingerichtet.
In weiteren Ausbaustufen ist die Einrichtung weiterer Poolarten für T2-Contingency sowie für die Nutzung von DECCs vorgesehen.
Über eine Einrichtung weiterer geldpolitischer Pools entscheidet die EZB.
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Zulässige Schuldner können nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften, öffentliche Stellen (ohne öffentliche finanzielle Kapitalgesellschaften), multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen sein.
Die Zuordnung zu den entsprechenden Sektoren (Sektor S. 11 für nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften und S. 13 für öffentliche Stellen) richtet sich nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 – ESVG; siehe dort Kapitel 2 Nummer 2.45 ff.). Die zuständige Stelle in der Bundesbank für die Klassifizierung nach ESVG 2010 ist die Kundensystematik. Unter kundensystematik@bundesbank.de können sie sich in Zweifelsfällen zur Sektoreneinstufung informieren. Eine Liste der anerkannten multilateralen Entwicklungsbanken und internationale Organisationen finden Sie auf der Homepage der EZB.
Weiterführende Informationen
teilweise in englischer Spache
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Der Geschäftspartner hat über eingereichte (mithin an die Deutsche Bundesbank abgetretene) Schuldscheindarlehen ausgestellte Schuldscheine gesondert aufzubewahren, das heißt z. B. in einem separaten Ordner oder aber auch in einem Stahlschrank/Tresor getrennt von den Schuldscheinen über nicht eingereichte Schuldscheindarlehen.
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Diese Kreditforderungen können Sie nicht direkt bei der Bundesbank einreichen. Hier handelt es sich um eine grenzüberschreitende Nutzung von Kreditforderungen, dazu ist das CCBM-Verfahren zu nutzen. Die Einreichung der Kreditforderung muss über die Zentralbank erfolgen, deren Recht der Kreditforderung zugrunde liegt.
Als Grundlage für die grenzüberschreitende Nutzung dienen bilaterale Vereinbarungen zwischen den beteiligten Zentralbanken. Details zum CCBM-Verfahren und zu den vorliegenden bilateralen Vereinbarungen können Sie beim Fachsupport Kreditforderungen erfragen.
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Über das Menu „Einreichung - Kreditforderung - Neueinreichung erfassen“ oder „Auswertung - Schuldnersuche“ kann man nach allen in MACCs vorhandenen Schuldnern suchen. Des Weiteren können Sie, sofern Sie die Rolle „Infodatei Notenbankfähigkeit ICAS (File Download)“beantragt haben, im ExtraNet die Liste der notenbankfähigen Schuldner aufrufen und dort über die Suchfunktion nach Schuldnern suchen.
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Geschäftspartner, die eine ACC-Nutzung beantragt haben, können die Schuldner, die den Anforderungen der „Besonderen Geschäftsbedingungen ACC“ genügen, über die Online-Abfrage in MACCs bzw. die geschäftstäglich neu erstellte Info-Datei „Notenbankfaehige_ICAS_Schuldner“ identifizieren. Voraussetzung für den Erhalt der vorgenannten Info-Datei ist die Wahl des Ratingverfahrens BBk-ICAS für den ACC-Pool. Die Schuldner sind als „notenbankfähig-ACC“ gekennzeichnet.
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Bei einer (vorzeitigen) Tilgung einer Kreditforderung bedarf es eines unverzüglichen (d. h. bis spätestens im Laufe des nächsten Geschäftstages) Updates in MACCs. Der Nominalbetrag der Kreditforderung muss auf den neuen Nominalbetrag/ausstehenden Kreditbetrag aktualisiert werden.
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Bei einer vorzeitigen vollständigen Tilgung einer Kreditforderung bedarf es eines unverzüglichen (d. h. bis spätestens im Laufe des nächsten Geschäftstages) Updates in MACCs. Der Nominalbetrag der Kreditforderung muss auf Null gesetzt werden. Folglich wird die Kreditforderung aus Ihrem Bestand ausgebucht.