Aufsichtsgebühren der EZB im SSM
Die EZB erhebt gemäß Art. 30 der SSM-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1024/2013) jährlich eine Aufsichtsgebühr zur Deckung ihrer Ausgaben für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben. Die jährlichen Aufsichtsgebühren im SSM (Single Supervisory Mechanism) werden von der EZB auf Basis der gesamten Aktiva (Total Assets) und des Gesamtrisikobetrags (Total Risk Exposures) für jedes beaufsichtigte Institut und jede beaufsichtigte Gruppe ermittelt. Diese Erhebung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) 2019/2155 (EZB/2019/37) und des Beschlusses (EU) 2019/2158 (EZB/2019/38) der EZB.
Zur Bestimmung der Gebührenfaktoren nutzt die EZB die relevanten Daten aus den vierteljährlichen COREP-/FINREP-Meldebögen für die Total Risk Exposures und Total Assets. Daher müssen die meisten in Deutschland ansässigen Institute keine separate Meldung einreichen.
Eine ad hoc-Erhebung dieser Daten über die Deutsche Bundesbank ist nur für eine begrenzte Anzahl von Instituten erforderlich. Dies betrifft insbesondere Meldungen von Zweigniederlassungen, die nicht der FINREP-Verordnung (EU) 2020/605 (EZB/2020/22) unterliegen, sowie Meldungen von Instituten, die Angaben zu Tochtergesellschaften außerhalb des Single Supervisory Mechanism (SSM) in Abzug bringen möchten. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung der Meldung zu den EZB-Aufsichtsgebühren in Abstimmung mit der Bundesbank über ein spezielles ExtraNet-Postfach.
Detaillierte Informationen zu den Aufsichtsgebühren finden Sie auf der Homepage der EZB sowie in den von der EZB veröffentlichten FAQs.