Ergänzende Informationen zum Thema Großkredite

Das Großkreditmeldewesen verpflichtet Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR) zur Meldung von Großkrediten an die Deutsche Bundesbank. Eine zentrale Vorschrift ist die Begrenzung eines einzelnen Großkredits auf 25 % des Kernkapitals. Als Großkredite gelten Kredite an einzelne Kreditnehmer oder an eine Gruppe verbundener Kunden, die mindestens 10 % des Kernkapitals erreichen oder überschreiten. Die Deutsche Bundesbank überwacht die Einhaltung der Großkredit-Obergrenzen sowie die Risikostreuung der Großkredite eines Instituts. Diese Überwachung liefert der Bankenaufsicht wertvolle Hinweise über die betrags- und branchenmäßige Risikokonzentration im Kreditgeschäft der Institute. Ergänzt wird die europäische Großkreditregelung durch nationale Vorgaben gemäß §§ 13, 13c KWG.

Die Meldungen sind vierteljährlich und bei Überschreitungen des Schwellenwertes einzureichen. Die Anzeigen zu den Betragsangaben können im ExtraNet der Bundesbank eingereicht oder über die Erfassungsplattform erfasst werden. Nach §8 GroMiKV (Großkredit- und Millionenkreditverordnung) sind Stammdatenangaben zu einzelnen Kreditnehmern und Gruppen verbundener Kunden mit den Meldeformaten STA und STAK gemäß der Anlagen 3 und 6 zur GroMiKV papiergebunden einzureichen.