Meldungen von Wertpapierinstituten auf Basis des Art. 54 der IFR

Artikel 54 der Investment Firm Regulation (IFR – Verordnung (EU) 2019/2033) legt fest, dass Mittlere und Kleine Wertpapierinstitute verpflichtet sind, Meldungen bei der nationalen Aufsichtsbehörde einzureichen. Der Meldeturnus und der Umfang dieser Meldungen variieren je nachdem, ob ein Institut als Mittleres oder Kleines Wertpapierinstitut klassifiziert wird. Kleine Wertpapierinstitute müssen jährlich bis spätestens 11. Februar des Folgejahres eine Meldung für den Stichtag 31. Dezember einreichen. Die Meldung enthält Informationen zu Eigenmitteln, Eigenmittelanforderungen, Liquidität und den Schwellenwerten, auf deren Basis ein Institut als Mittleres oder Kleines Wertpapierinstitut eingestuft wird. Mittlere Wertpapierinstitute melden vierteljährlich zu den Stichtagen 31. März (späteste Einreichung bis 12. Mai), 30. Juni (späteste Einreichung bis 11. August), 30. September (späteste Einreichung bis 11. November) und 31. Dezember (späteste Einreichung bis 11. Februar des Folgejahres). Diese Meldungen umfassen detailliertere Informationen, vor allem bezüglich der Eigenmittelanforderungen, und beinhalten zusätzlich Daten zur Risikokonzentration des Instituts.

Diese Vorgaben sind ebenfalls für Wertpapierinstitutsgruppen und Investmentholdinggesellschaften maßgeblich, die verpflichtet sind, über die konsolidierte Lage der Gruppe zu berichten.

Weitere Einzelheiten zu den Meldeanforderungen für Wertpapierfirmen sind in der technischen Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 festgelegt.

Ab dem Jahr 2026 werden zudem Meldungen gemäß Artikel 55 der IFR erwartet.