KrZwMG
Am 30.12.2023 ist das Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute (Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)) in Kraft getreten. Aus den §§ 6 (3) und 8 (3) KrZwMG ergeben sich im Falle der Übertragung von notleidenden Kreditverträgen oder Ansprüchen des Kreditgebers daraus auf einen Kreditkäufer neue Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank.
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