Meldungen für Zahlungs- und E-Geld-Institute
Zahlungs- und E-Geldinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) sind gemäß dem Gesetz in Verbindung mit den entsprechenden Verordnungen verpflichtet, eine Reihe von aufsichtsrechtlichen Meldungen einzureichen.
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Die Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAGAnzV) enthält Vorgaben und Anzeigevordrucke für bestimmte Anzeigeverpflichtungen von ZAG-Instituten nach den §§ 14, 25, 26, 28 und 38 des ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz). Dies umfasst unter anderem folgende Themenbereiche:
- Bestellung und Abberufung von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts
- Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäftes § 10 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 1 ZAG
- Anzeigen zu Tätigkeiten von Wertpapierinstituten in Drittstaaten, im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehres sowie zu wesentlichen Auslagerungen des ZAG-Instituts
- Inanspruchnahme von Agenten
- Erwerb oder Aufgabe von bedeutenden Beteiligungen der ZAG-Institute an anderen Unternehmen sowie Erwerb oder Aufgabe von Beteiligungen anderer Unternehmen an einem ZAG-Institut.
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Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) sind gemäß § 29 Abs. 1 ZAG verpflichtet, nach Ablauf jedes Quartals einen Monatsausweis einzureichen. Inhalte, Berichtszeitraum, Einreichungsverfahren und Einreichungstermin richten sich nach den Vorgaben der §§ 4 und 5 der Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Monatsausweisverordnung – ZAGMonAwV). Diese Verordnung gibt auch die hierfür zu verwendenden Vordrucke STZAG, GVZAG und WAZAG sowie für Hybridinstitute die Vordrucke ESTZAG und EGVZAG vor.
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Die ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV) enthält neben den Vorgaben zu den vierteljährlichen Eigenmittelmeldungen gemäß § 15 Abs. 2 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz), einschließlich der Berechnungsmethoden und Angaben zu den Meldemodalitäten, auch den Vordruck ZEM, mit dem die Meldungen einzureichen sind. Darüber hinaus legt die ZIEV die Kriterien für die erforderliche Absicherung im Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten fest.
Die Übersicht über die Berechnungsmethoden der ZahlungsinstitutsEigenmittelverordnung (ZIEV) befindet sich derzeit in Überarbeitung.
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Gemäß § 22 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) sind ZAG-Institute verpflichtet, ihren Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht ist unmittelbar nach Abschluss der Prüfung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Gemäß § 24 Abs. 3 ZAG hat die BaFin eine Rechtsverordnung erlassen, die unter anderem detailliertere Vorgaben zum Gegenstand der Prüfung durch den Abschlussprüfer, zum Zeitpunkt ihrer Durchführung sowie zu Form und Inhalt der Prüfungsberichte enthält. Diese Vorgaben sind durch den Abschlussprüfer zwingend einzuhalten.
Die ZahlPrüfbV schreibt vor, dass der Abschlussprüfer neben dem Prüfungsbericht auch drei Anlagen einreichen muss, die integraler Bestandteil des Prüfungsberichts sind. Diese Anlagen enthalten spezifische Informationen, die wie folgt gegliedert sind:
- Anlage 1 enthält eine Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
- Anlage 2 enthält einen Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Anlage 3 enthält eine Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute in Bezug auf Daten zur Geschäftstätigkeit.
Die Anlagen sind vom Abschlussprüfer sorgfältig auszufüllen und zwingend dem Prüfungsbericht beizufügen, um eine vollständige und regelkonforme Dokumentation sicherzustellen.
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