Meldungen von Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung gemäß FinaRisikoV

Meldepflichtige Institute (gem. §10 f. FinaRisikoV) haben Informationen zur Risikotragfähigkeit nach § 25a Abs. 1 Satz 3 und zu den Verfahren nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nummer 2 (Risikotragfähigkeitsinformationen) sowie Informationen zur Liquiditätssteuerung einzureichen.

Die Institute haben die Meldung jährlich zum Stichtag 31.12. mit einer Meldefrist von 7 Wochen (18. Februar bzw. darauffolgender Bankarbeitstag) zu übermitteln.