Meldungen zu den Finanzinformationen gemäß FinaRisikoV
Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1b Kreditwesengesetz (KWG) sowie übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des KWG haben der Aufsicht Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 KWG einzureichen. Die Finanzinformationen umfassen Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres sowie Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben zum Vermögensstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen Quartals und sonstige Angaben. Meldestichtag und späteste Einreichungstermine richten sich nach den Vorgaben in § 3 der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV). Die FinaRisikoV gibt auch die hierfür zu verwendenden Vordrucke vor.