PrüfbV

Dem Prüfungsberichten von Instituten muss gemäß § 70 Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) das auf das jeweilige Institut anwendbare Formblatt der Anlagen 1 bis 4 der PrüfbV beigefügt werden. Die Formblätter werden zusammen mit dem Prüfungsbericht bei der Aufsicht eingereicht. Diese Formblätter enthalten aufsichtlich benötigte Angaben, die über die in den Jahresabschlüssen veröffentlichten Informationen hinausgehen (u. a. zur Vermögens- und Ertragslage und zum Kreditgeschäft). Das Formblatt SON01 ist für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II relevant. SON02 muss (ggf. zusätzlich) von Bausparkassen eingereicht werden. SON04 gilt für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen IIIa und IIIb.