WpI-AnzV

Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) sind nach § 66 Abs. 2 WpIG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Quartals Finanzinformationen einzureichen. Meldestichtag und späteste Einreichungstermine richten sich nach den Vorgaben in § 19 der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung – WpI-AnzV). Diese gibt auch die herfür zu verwendenden Vordrucke WpI-GVWI (Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Gewinn- und Verlustrechnung) und WpI-STWI (Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Vermögensstatus) vor.

Weiterhin enthält die WpI-AnzV Vorgaben und Anzeigevordrucke für bestimmte Anzeigeverpflichtungen von Wertpapierinstituten, Investmentholdingsgesellschaften sowie gemischten Finanzholdingsgesellschaften nach den §§ 15 und 64 bis 67 des WpIG. Dies umfasst unter anderem folgende Themenbereiche:

  • Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen sowie Nebengeschäften nach § 15 Abs. 1 WpIG
  • Bestellung und Abberufung von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts sowie von Personen, die zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts ermächtigt sind
  • Besetzung und Abberufung von Inhabern von Schlüsselfunktionen
  • Bestellung und Abberufung von Geschäftsleitern von Investmentholdinggesellschaften sowie gemischten Finanzholdingsgesellschaften
  • Anzeigen zu Tätigkeiten von Wertpapierinstituten in Drittstaaten sowie im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehres
  • Erwerb oder Aufgabe von Beteiligungen der Wertpapierinstitute an anderen Unternehmen sowie Erwerb oder Aufgabe von Beteiligungen anderer Unternehmen an einem Wertpapierinstitut
  • Absicht und Vollzug einer wesentlichen Auslagerung.

Darüber hinaus enthält die WpI-AnzV Formulare für die Anzeigeerfordernisse nach Artikel 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 und Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 bezüglich der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Wertpapierinstituts. 

Die WpI-AnzV bestimmt zudem in § 2, dass bestimmte Unternehmen, darunter Wertpapierinstitute, Investmentholdinggesellschaften sowie gemischte Finanzholdinggesellschaften, verpflichtet sind, eine Rechtsträgerkennung zu beantragen. Diese Maßnahme dient der eindeutigen Identifizierung im Meldewesen. Die erhaltene Rechtsträgerkennung muss unverzüglich der Deutschen Bundesbank mitgeteilt werden.