WpI-InhKontrollV
Personen oder Unternehmen, die planen, eine bedeutende Beteiligung an einem Wertpapierinstitut in Deutschland zu erwerben oder eine bereits bestehende Beteiligung so zu erhöhen, dass die Anteile von 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder die das Institut unter ihre Kontrolle bringen möchten, sind verpflichtet, dies gemäß § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) unverzüglich schriftlich der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank zu melden. Der Zweck dieser Regelung ist es, die Aufsicht frühzeitig über wesentliche Änderungen in der Eigentümerstruktur des Wertpapierinstituts zu informieren.
Die Definition einer bedeutenden Beteiligung ist in § 2 Abs. 23 des WpIG festgelegt, der auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) 575/2013 (CRR) Bezug nimmt. Demnach wird eine bedeutende Beteiligung als das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens definiert, oder als jede andere Möglichkeit, einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens auszuüben.
Durch die Einreichung der Anzeige wird ein Inhaberkontrollverfahren initiiert. In diesem Verfahren wird der interessierte Erwerber innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens gemäß den in § 26 Abs. 1 WpIG aufgeführten Kriterien von der Aufsichtsbehörde bewertet. Die Beurteilungskriterien umfassen unter anderem:
- Die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers
- Die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der künftigen Geschäftsleiter des Instituts
- Die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers
- Die Fähigkeit des Instituts, auch zukünftig den aufsichtsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden
- Die Überprüfung, ob der beabsichtigte Erwerb in Verbindung mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht.
Bei Erwerbsanzeigen bedeutender Beteiligungen an Wertpapierfirmen im Sinne der MiFID II ist die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 zu beachten.
Zusätzliche Informationen und die erforderlichen Anzeigevordrucke sind in der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV) detailliert festgelegt.