WpI-PrüfbV
Kleine und mittlere Wertpapierinstitute, wie im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) definiert, sind gemäß § 76 WpIG dazu verpflichtet, ihren festgestellten Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht ist unmittelbar nach Abschluss der Prüfung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Gemäß § 78 Abs. 6 WpIG hat die BaFin eine Rechtsverordnung erlassen, die unter anderem detailliertere Vorgaben zum Gegenstand der Prüfung durch den Abschlussprüfer, zum Zeitpunkt ihrer Durchführung sowie zu Form und Inhalt der Prüfungsberichte enthält. Diese Vorgaben sind durch den Abschlussprüfer zwingend einzuhalten.
Die WpI-PrüfbV schreibt vor, dass der Abschlussprüfer neben dem Prüfungsbericht auch vier Anlagen einreichen muss, die integraler Bestandteil des Prüfungsberichts sind. Diese Anlagen enthalten spezifische Informationen, die wie folgt gegliedert sind:
- Anlage 1 bietet eine Datenübersicht mit organisatorischen und finanziellen Angaben zum Institut
- Anlage 2 dokumentiert die vom Institut an externe Dienstleister ausgelagerten Unternehmensaktivitäten und -prozesse
- Anlage 3 enthält Angaben zu Risikofaktoren, die sich aus der Risikoanalyse gemäß § 27 Wp-PrüfbV ergeben, sowie Informationen zur Klassifizierung von Feststellungen im Bereich Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung und zu strafbaren Handlungen gemäß § 33 WpIG, die während der Prüfung identifiziert wurden
- Anlage 4 umfasst alle weiteren Prüfungsfeststellungen, die nicht bereits in Anlage 3 aufgeführt sind.
Die Anlagen sind vom Abschlussprüfer sorgfältig auszufüllen und zwingend dem Prüfungsbericht beizufügen, um eine lückenlose und regelkonforme Dokumentation zu gewährleisten.