WumS-SolvV

Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (WuSolvV) dazu verpflichtet, zum Ende eines jeden Kalenderjahres eine Gesamtkennziffer zu ermitteln. Die Einreichung hat auf elektronischem Wege, spätestens bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres zu erfolgen (§ 5 Abs. 1 und 2 WuSolvV).

Es ist die zuletzt abgegebene Meldung sowie die Meldungen für die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. Weiterhin müssen Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Marktpreisdaten für die Angaben der Meldung nach Abs. 1 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen (§ 5 Abs. 3 WuSolvV).

Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 4 Satz 2 WuSolvV den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten. Sowohl die BaFin als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach den Sätzen 2 und 3 spätestens nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden (§ 5 Abs. 3 WuSolvV).

Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Abs. 2 WuSolvV zwischen den Meldestichtagen unverzüglich der BaFin und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen unterschritten werden (§ 6 WuSolvV).