ZAGMonAwV

Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) sind gemäß § 29 Abs. 1 ZAG verpflichtet, nach Ablauf jedes Quartals einen Monatsausweis einzureichen. Inhalte, Berichtszeitraum, Einreichungsverfahren und Einreichungstermin richten sich nach den Vorgaben der §§ 4 und 5 der Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Monatsausweisverordnung – ZAGMonAwV). Diese Verordnung gibt auch die hierfür zu verwendenden Vordrucke STZAG, GVZAG und WAZAG sowie für Hybridinstitute die Vordrucke ESTZAG und EGVZAG vor.