ZahlPrüfbV

Gemäß § 22 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) sind ZAG-Institute verpflichtet, ihren Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht ist unmittelbar nach Abschluss der Prüfung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Gemäß § 24 Abs. 3 ZAG hat die BaFin eine Rechtsverordnung erlassen, die unter anderem detailliertere Vorgaben zum Gegenstand der Prüfung durch den Abschlussprüfer, zum Zeitpunkt ihrer Durchführung sowie zu Form und Inhalt der Prüfungsberichte enthält. Diese Vorgaben sind durch den Abschlussprüfer zwingend einzuhalten.

Die ZahlPrüfbV schreibt vor, dass der Abschlussprüfer neben dem Prüfungsbericht auch drei Anlagen einreichen muss, die integraler Bestandteil des Prüfungsberichts sind. Diese Anlagen enthalten spezifische Informationen, die wie folgt gegliedert sind:

  • Anlage 1 enthält eine Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
  • Anlage 2 enthält einen Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Anlage 3 enthält eine Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute in Bezug auf Daten zur Geschäftstätigkeit.

Die Anlagen sind vom Abschlussprüfer sorgfältig auszufüllen und zwingend dem Prüfungsbericht beizufügen, um eine vollständige und regelkonforme Dokumentation sicherzustellen.