ZAGAnzV

Die Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAGAnzV) enthält Vorgaben und Anzeigevordrucke für bestimmte Anzeigeverpflichtungen von ZAG-Instituten nach den §§ 14, 25, 26, 28 und 38 des ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz). Dies umfasst unter anderem folgende Themenbereiche:

  • Bestellung und Abberufung von Geschäftsleitern eines ZAG-Instituts
  • Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäftes § 10 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 1 ZAG
  • Anzeigen zu Tätigkeiten von ZAG-Instituten in Drittstaaten, im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehres sowie zu wesentlichen Auslagerungen des ZAG-Instituts
  • Inanspruchnahme von Agenten
  • Erwerb oder Aufgabe von bedeutenden Beteiligungen der ZAG-Institute an anderen Unternehmen sowie Erwerb oder Aufgabe von Beteiligungen anderer Unternehmen an einem ZAG-Institut.