ZIEV

Die ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV) enthält neben den Vorgaben zu den vierteljährlichen Eigenmittelmeldungen gemäß § 15 Abs. 2 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz), einschließlich der Berechnungsmethoden und Angaben zu den Meldemodalitäten, auch den Vordruck ZEM, mit dem die Meldungen einzureichen sind. Darüber hinaus legt die ZIEV die Kriterien für die erforderliche Absicherung im Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten fest.

Die Übersicht über die Berechnungsmethoden der ZahlungsinstitutsEigenmittelverordnung (ZIEV) befindet sich derzeit in Überarbeitung.