FinaRisikoV
Meldepflichtige haben der Aufsicht gemäß § 25 Kreditwesengesetz (KWG) Informationen einzureichen. Gemäß § 25 Abs. 1 und 2 KWG umfasst diese Anforderung Finanzinformationen sowie Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung.