Überwachung des Zahlungsverkehrs und der Wertpapierabwicklung

Auf den folgenden Seiten finden Sie nähere Informationen zu den Aufgaben der Bundesbank im Rahmen der Überwachung des Zahlungsverkehrs und der Wertpapierabwicklung.

Zentrale Gegenparteien

Einführung

Zentrale Gegenparteien (engl.: Central Counterparty, CCP) treten als Finanzmarktinfrastrukturen zwischen die ursprünglichen Kontrahenten eines Finanzmarktgeschäfts, z. B. in Bezug auf Wertpapiere, Derivate oder Waren, und ersetzen dabei das ursprüngliche Geschäft zwischen diesen beiden Kontrahenten durch zwei Geschäfte zwischen der CCP und den jeweiligen Kontrahenten. Dadurch werden CCPs zu Käufern für alle Verkäufer und zu Verkäufern für alle Käufer von Finanzmarktinstrumenten. Sie tragen damit auch das Erfüllungsrisiko der jeweiligen Geschäfte. 

Durch ihren Eintritt in ein Geschäft übernehmen CCPs das Ausfallrisiko zwischen zwei Kontrahenten und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Risikosteuerung der involvierten Finanzmarktakteure. Zudem erhöht die zentrale Verrechnung aller offenen Geschäftspositionen durch eine CCP die Effizienz bei Nachhandelsaktivitäten. Das sog. multilaterale Netting kann dabei zu einer substantiellen Reduzierung sowohl des Risikos als auch der abzuwickelnden Instruktionen beitragen.

Um ihre Funktion zur Bündelung und Begrenzung der Ausfallrisiken für ihre Teilnehmer erfüllen zu können, müssen CCPs über ein robustes Management ihrer finanziellen Risiken verfügen. Damit die negativen Folgen des Ausfalls einzelner Teilnehmer bei der Abwicklung von Finanzmarkttransaktionen verlässlich aufgefangen werden können, sichern sich CCPs gegen mögliche Risiken, insbesondere gegen Kredit- und Liquiditätsrisiken, ab. Hierbei nutzen sie in der Regel die nachstehenden Maßnahmen:

  • CCPs stellen gewöhnlich hohe Ansprüche an die Kreditwürdigkeit ihrer Teilnehmer und erlauben nur Marktteilnehmern mit hoher Bonität die Teilnahme an ihrem System.
  • CCPs erheben von ihren Teilnehmern Sicherheitenleistungen (sog. Margins), die das möglichst aktuell berechnete Risikopotential aus den noch ausstehenden Geschäften dieser Teilnehmer wertmäßig abdecken. Die akzeptierten Sicherheiten haben in aller Regel ein geringes Kredit- und Liquiditätsrisiko.
  • CCPs halten zweckgebundene Rücklagen zur partiellen Deckung von Verlusten, wenn die Sicherheitenleistungen des ausgefallenen Teilnehmers nicht ausreichen. Sie verfügen ferner über eine institutionalisierte Gemeinschaftshaftung in Form eines Ausfallfonds, die nach der Verwertung der von einem ausgefallenen Teilnehmer geleisteten Sicherheiten zum Tragen kommt. Dabei werden die diesem Fonds zugeführten Sicherheiten der verbleibenden Teilnehmer verwendet. Falls diese Beträge immer noch nicht ausreichen sollten, haben die Teilnehmer möglicherweise auch noch Nachschussverpflichtungen für den Ausfallfonds.
  • In letzter Instanz kann es zu einem Rückgriff auf das Eigenkapital der CCP kommen.

CCPs haben in der weltweiten Finanzkrise 2008/2009 eine stabilisierende Rolle gespielt und konnten ihren Aufgaben in hohem Maße gerecht werden. Dagegen wurden bilateral geclearte Derivatekontrakte als ein wesentlicher Unsicherheitsfaktor während der Krise wahrgenommen. Deshalb haben die G20-Mitgliedsstaaten die Marktteilnehmer dazu verpflichtet, bestimmte außerbörsliche Derivategeschäfte über CCPs abzuwickeln. Dieser Vorgabe der G20-Mitgliedsstaaten wird in der EU durch die Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (European Market Infrastructure RegulationEMIR) sowie ergänzender Rechtsakte Rechnung getragen.

Überwachungsobjekte 

Auf nationaler Ebene obliegt der Bundesbank die Überwachung der beiden deutschen CCPs Eurex Clearing AG (ECAG) und European Commodity Clearing AG (ECC).

Die ECAG ist seit 2012 Teil der Gruppe Deutsche Börse und fungiert innerhalb der Gruppe als CCP. Die ECAG verfügt seit dem 10. April 2014 über die Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen gemäß Artikel 17 der EU-Verordnung 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (European Market Infrastructure Regulation, EMIR). Die Erlaubnis wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgestellt. Die Zulassung als EMIR-konformer CCP bestimmt ECAG auch als qualifizierter CCP gemäß CRR/CRD.

Die ECAG kann sowohl für die Kassa und Repogeschäfte genutzt werden als auch für außerbörsliche Derivatekontrakte der Gruppe Deutsche Börse. 

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben in Deutschland verfügt die ECAG zudem über eine Banklizenz nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Die Teilnahmekriterien der ECAG sehen vor, dass beaufsichtigte Kreditinstitute am Clearing-Prozess teilnehmen dürfen, die Mindestkapitalanforderungen zu erfüllen haben. Die ECAG überwacht die Risikopositionen ihrer Teilnehmer kontinuierlich und fordert von ihren Teilnehmern taggleich, aber auch untertägig Margin-Leistungen ein. Werden Margin-Leistungen in Geld erbracht, erfolgen diese Zahlungen hauptsächlich in sicherem Zentralbankgeld über T2 oder das im Auftrag der Schweizerischen Nationalbank betriebene Zahlungssystem SIC. Daneben unterliegt die ECAG der Mindestreservepflicht und hat somit Zugang zu geldpolitischen Instrumenten (z. B. ständige Fazilitäten, Offenmarktgeschäften) des Eurosystems. 

Zur Abdeckung von Verlusten, die über die von einem ausgefallenen Teilnehmer geleisteten Sicherheiten hinausgehen, unterhält die ECAG neben eigenen, zweckgebundenen Mitteln auch einen gemeinschaftlichen Ausfallfonds, zu dem alle Teilnehmer beitragen und in den sie gegebenenfalls nachschießen müssen.

Wenn Finanzmarktgeschäfte, z. B. Repo-Geschäfte oder Kassamarktgeschäfte in Aktien, fällig werden, erfolgt die Lieferung und Zahlung von Wertpapieren, der durch die ECAG verrechneten Geschäfte, je nach Geschäftsart über die Zentralverwahrer Clearstream Banking AG, Frankfurt, Clearstream Banking S.A., Luxemburg, SIX SIS AG, Zürich, Euroclear UK & Ireland oder Euroclear Bank, Brüssel.

Die ECC ist die CCP der in Leipzig ansässigen Energiebörse European Energy Exchange. Bis zum Jahr 2006 wurden CCP-Funktionalitäten durch die Börse selbst angeboten. Seit der Ausgliederung der CCP-Funktionalität besteht ECC als eigenständige CCP für Kassa- und Termingeschäfte bezüglich Strom, Gas, Emissionsrechte, Agrarprodukte und Rohstoffe. Neben den Geschäften der deutschen Energiebörse werden durch ECC auch CCP-Dienstleistungen für Handelsplätze in Asien und Europa angeboten.

ECC verfügt gemäß den gesetzlichen Vorgaben in Deutschland über eine Banklizenz nach dem KWG. Teilnehmer an ECC sind in erster Linie beaufsichtigte Kreditinstitute, die Mindestkapitalanforderungen erfüllen.

Um den Ausfall einzelner Kontrahenten auffangen zu können, fordert ECC Margin-Leistungen zur Deckung der kontinuierlich überwachten Risikoposition des jeweiligen Teilnehmers ein, die taggleich angepasst und nachgefordert werden können. Die Abwicklung von Margin-Leistungen in Geld erfolgt in T2. Zudem tragen die Teilnehmer von ECC zu einem gemeinschaftlichen Ausfallfonds bei.

Neben der Überwachung der beiden deutschen CCPs beteiligt sich die Bundesbank an im Rahmen von EMIR eingerichteten Überwachungskollegien sowie im Rahmen von globalen, kooperativen Vereinbarungen auch an der Überwachung ausländischer CCPs.

Durchführung

Die Überwachung von CCPs durch Zentralbanken trägt dem Umstand Rechnung, dass CCPs als Finanzmarktinfrastrukturen einen wesentlichen Beitrag zur Stabilität des Finanzsystems leisten. Aufgrund der Interdependenzen mit anderen Infrastrukturen und der Höhe des Clearingvolumens beschränkt sich dieser Beitrag nicht allein auf das Wertpapier- und Derivategeschäft, sondern umfasst das gesamte Finanzsystem. So können etwa Unterbrechungen im Clearinggeschäft negative Auswirkungen auf die Liquiditätsverfügbarkeit der betroffenen Teilnehmer haben und zu empfindlichen Störungen von Finanzmarkttransaktionen führen. Aufgrund ihrer zentralen Stellung im Finanzsystem wurden CCPs frühzeitig als potenzielle Quellen für Systemrisiken erkannt. Damit gingen zunehmend strengere Anforderungen an die Robustheit ihrer Abwicklungsprozesse und des Risikomanagements einher.

Die Basis für die Überwachung von CCPs bilden die sog. Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen (Principles for Financial Market Infrastructures, PFMI). Diese wurden vom Baseler Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market InfrastructuresCPMI) und der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO) erarbeitet. Ziel ist es, die Stabilität und die Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktinfrastrukturen zu erhöhen. Die 24 Prinzipien vereinheitlichen, verschärfen und erweitern die davor für Finanzmarktinfrastrukturen geltenden internationalen Empfehlungen um neue Aspekte und bilden die Grundlage für verschiedene europäische Regulierungsansätze. Für CCPs wurde dieser bisher unverbindlich bestehende Überwachungsrahmen mit EMIR, die die an CCPs gerichteten materiellen Anforderungen der PFMI enthält, auf europäischer Ebene in ein rechtlich bindendes Regime überführt.

Die PFMI enthalten fünf sog. Verantwortlichkeiten für Zentralbanken und Aufsichtsbehörden (A bis E). Verantwortlichkeit E sieht vor, dass die mit der Aufsicht und Überwachung von Finanzmarktinfrastrukturen betrauten Zentralbanken und Behörden auf nationaler und internationaler Ebene miteinander kooperieren, um die Sicherheit und Effizienz bei Finanzmarktinfrastrukturen zu fördern und sich gegenseitig bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Dies gilt sowohl für normale Zeiten als auch für Krisensituationen und eine eventuelle Sanierung oder Abwicklung von Infrastrukturen.

Durch ihre Mitgliedschaft in den EMIR-Kollegien für deutsche und andere EU-CCPs erfüllt die Bundesbank die ihr übertragenen Aufgaben zur kooperativen Überwachung von global agierenden CCPs. So haben die jeweils für die CCPs in ihren Ländern zuständigen Behörden – in Deutschland die BaFin – gemäß EMIR Kollegien eingerichtet, in denen auch die Überwachungsfunktion der Zentralbanken beteiligt ist. Dadurch wird die Überwachungsfunktion in die Entscheidungen über die Neuzulassung der CCPs nach EMIR, über eine Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen einer CCP, über Risikomanagementmodelle der CCPs, über die Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen mit anderen CCPs, über die Genehmigung der Auslagerung bestimmter Tätigkeiten sowie bei der Bewertung von Anteilseignern mit qualifizierten Beteiligungen einer CCP involviert. Des Weiteren füllt die Überwachungsfunktion ihre Rolle in den Verfahren und Notfallplänen für Krisensituationen der beaufsichtigten CCPs aus, die ebenfalls im Kollegium vereinbart werden.