Vergütungsmeldungen nach der Kapitaladäquanzrichtlinie (CRD) und der Wertpapierfirmenrichtlinie (IFD)

Diese Webseite informiert über die fachlichen und technischen Anforderungen der Vergütungsmeldungen für Kreditinstitute und Wertpapierinstitute. Das Informationsangebot wird dabei stetig erweitert.

Die in der Kapitaladäquanzrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EU – CRD) und der Wertpapierfirmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2034 – IFD) vorgesehenen Vergütungsmeldungen werden in Deutschland im Kreditwesengesetz (KWG), der Anzeigenverordnung (AnzV) sowie dem Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG) und der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV) umgesetzt.

Anzeigeerfordernisse

Die Vergütungsmeldungen basieren für die Kreditinstitute auf den Anzeigeerfordernissen des § 24 Abs. 1a Nr. 5 und 6 sowie Abs. 1c und 1d KWG, für die Wertpapierinstitute auf dem § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 und 4 sowie § 66 Abs. 3 und 4 WpIG. 

Für die Kreditinstitute und deren übergeordnete Unternehmen sind die Anzeigeerfordernisse des § 9a AnzV diesen Meldungen zugrunde zu legen. Die Großen Wertpapierinstitute haben die Anzeigeerfordernisse des § 9a AnzV entsprechend anzuwenden. Für die Mittleren Wertpapierinstitute gelten die Anzeigeerfordernisse des § 9a WpI-AnzV.

Anwendungsbereich

In den Anwendungsbereich der Vergütungsmeldungen nach dem KWG und der AnzV fallen grundsätzlich:

  1. CRR-Kreditinstitute bzw. deren übergeordnete Unternehmen,
  2. Institute im Sinne des § 53 Abs. 1 KWG, sofern diese das Einlagengeschäft betreiben, sowie
  3. Große Wertpapierinstitute.

In den Anwendungsbereich der Vergütungsmeldungen nach dem WpIG und der WpI-AnzV fallen grundsätzlich die Mittleren Wertpapierinstitute.

Abweichend hiervon ergibt sich abhängig vom  Meldeinhalt ein jeweils spezifischer Anwendungsbereich. So sind insbesondere von der Meldung zum Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles nur eine geringe Anzahl der Institute betroffen. 

Einreichungsfristen

Ab dem Meldestichtag 31.12.2023 sind alle Meldungen jeweils bis zum 15. Juni des Folgejahres einzureichen. Die Meldungen unterliegen unterschiedlichen Meldezyklen, die der folgenden Tabelle entnommen werden können.

Einreichungsfrist 
(jeweils zum Meldestichtag 31.12. des vorangegangenen Geschäftsjahres)

 

2024

2025

2026

2027

2028

REM BM

15.06.

15.06.

15.06.

15.06.

15.06.

REM HR

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15.06.

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15.06.

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REM HE

15.06.

15.06.

15.06.

15.06.

15.06.

REM GAP

15.06.

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15.06.

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Informationen zur elektronischen Einreichung

Die Vergütungsmeldungen sind von den Kreditinstituten und Wertpapierinstituten elektronisch bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die elektronischen Meldungen ausschließlich über das Bundesbank-ExtraNet im XBRL-Format (Extensible Business Reporting Language) entgegen. Die Einreichung von Fehlanzeigen ist nicht mehr vorgesehen.

Die Einreichung der XBRL-Dateien erfolgt über den Extranet-Filetransfer in das Postfach „PRISMA – Einreichung von bank- und finanzaufsichtlichen Meldungen (ITS / RTF / BGR / KONTAKT).

Eine eventuell notwendige Erst- oder Folgeregistrierung muss daher im Fachverfahren „Bankenaufsichtliches Meldewesen“ für die gleichnamige Funktion „PRISMA – Einreichung von bank- und finanzaufsichtlichen Meldungen (ITS / RTF / BGR / KONTAKT)“ erfolgen.

Es wird empfohlen, die Registrierung um die Funktion „PRISMA – Feedback zu bank- und finanzaufsichtlichen Meldungen (ITS / RTF / BGR / KONTAKT)“ zu ergänzen, um die automatisierten Validierungsberichte herunterladen zu können.