Kredit­dienstleistungs­institute

Durch das Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) wird die Kreditzweitmarktrichtlinie (EU) 2021/2167 in Deutschland umgesetzt. Das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des Verkaufs von Kreditforderungen ist damit als neuer Aufsichtstatbestand erlaubnispflichtig. In Folge der globalen Finanzkrise und des damit einhergehenden Rückgangs der Wirtschaftsleistung stellten die hohen Bestände an notleidenden Krediten in den Bilanzen der Banken ein zentrales Hindernis für eine schnelle Erholung von Finanz- und Realwirtschaft dar. Um die Bankbilanzen zu entlasten, soll die Schaffung eines effizienten Sekundärmarktes, auf dem institutionelle Investoren notleidende Kredite von Banken erwerben können, gesetzlich reglementiert werden. Lizensierte Kreditdienstleistungsinstitute haben zudem die Möglichkeit, mit dem Europäischen Pass grenzüberschreitend tätig zu werden. 

Die Überwachung dieser aufsichtlichen Anforderungen wird der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Behörde übertragen. Die BaFin arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach den Maßgaben des KrZwMG zusammen, § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 1a bis 5 des Kreditwesengesetzes (KWG) gilt entsprechend. Die Zusammenarbeit folgt damit dem bewährten Vorgehen bei der Aufsicht über Kredit-, Wertpapier-, Finanzdienstleistungs-, sowie Zahlungs- und E-Geld-Institute.

Kreditdienstleistungen gemäß KrZwMG sind:

  1. die Einziehung oder Durchsetzung von fälligen Zahlungen und anderen Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag,
  2. die Neuverhandlung von Rechten und Pflichten oder sonstigen wesentlichen Bedingungen aus einem notleidenden Kreditvertrag entsprechend den Anweisungen des Kreditkäufers, 
  3. die Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit einem notleidenden Kreditvertrag und
  4. die Unterrichtung des Kreditnehmers über Änderungen der Zinssätze, Belastungen oder fälligen Zahlungen im Zusammenhang mit einem notleidenden Kreditvertrag.

Die Aufsicht über Kreditdienstleister ist qualitativ orientiert; es handelt sich somit nicht um eine Solvenzaufsicht im klassischen Sinn. Zentraler Anknüpfungspunkt der Beaufsichtigung von Kreditdienstleistern ist im Wesentlichen die Überwachung der Organisation des Geschäftsbetriebs. Hierzu gehört insbesondere, dass ein Kreditdienstleistungsinstitut 

  1. über solide Regelungen für die Unternehmensführung und angemessene Verfahren der internen Kontrolle verfügt, darunter Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, durch die die Achtung der Rechte von Kreditnehmern und die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus sowie die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung garantiert werden,
  2. nach angemessenen Grundsätzen verfährt, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird, wobei es auch deren Finanzlage sowie die Notwendigkeit, sie bei Bedarf an Schuldenberatungs- oder Sozialdienste zu verweisen, berücksichtigt,
  3. über angemessene und spezielle interne Verfahren verfügt, mit denen die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird, und
  4. über geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt.

Wer in Deutschland Kreditdienstleistungen erbringen will, bedarf grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis der BaFin (§ 10 Absatz 1 KrZwMG). Um diese Erlaubnis zu erhalten, sieht das KrZwMG in § 46 für Unternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des KrZwMG tätig waren Übergangsfristen vor. So hat ein Unternehmen, das die Absicht hat, Kreditdienstleistungen länger als sechs Monate nach dem Inkrafttreten des KrZwMG zu erbringen, diese Absicht innerhalb von sieben Wochen anzuzeigen. Sieben Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes hat das Unternehmen die Unterlagen nach § 10 Absatz 3 KrZwMG einzureichen. Das beigefügte „Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Kreditdienstleistungen gemäß § 10 Absatz 1 KrZwMG“ soll Hinweise zum Erlaubnisverfahren, zu den einzureichenden Unterlagen sowie zu Aspekten, die aus Sicht der Aufsicht in den Erlaubnisverfahren von besonderer Bedeutung sind, geben und allgemeine Hilfestellung sein.

Hinweis

Mit dem Inkrafttreten des KrZwMG zum 30. Dezember 2023 gelten bestimmte Mitteilungspflichten an die BaFin und die Deutsche Bundesbank, falls Kreditinstitute notleidende Kreditverträge oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus, an Kreditkäufer übertragen oder ein Kreditkäufer einen zuvor erworbenen notleidenden Kreditvertrag an einen neuen Kreditkäufer überträgt. Diese Mitteilungspflichten werden u. a. in §§ 6 Absatz 3 und 8 Absatz 3 KrZwMG näher konkretisiert.

BaFin und Deutsche Bundesbank stimmen sich derzeit hinsichtlich der Umsetzung des Informations- und Mitteilungspflichten ab und erarbeiten nähere Bestimmungen hinsichtlich Art, Umfang und Form der einzureichenden Daten. Als Meldestichtage für die halbjährlichen Meldungen nach §§ 6 Absatz 3 und 8 Absatz 3 KrZwMG sind nach aktueller Planung jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember vorgesehen.
Mit Blick auf die im Gesetz vorgesehenen Fristen für die Übergangsbestimmungen, werden die ersten Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 erwartet. Die mitteilungspflichtigen Daten haben sich auf das dem Meldestichtag vorangegangene Halbjahr (01.07. bis 31.12.2024) zu beziehen. Fehlende Meldungen für die Stichtage 31.12.2023 und 30.06.2024 werden aufsichtlich nicht beanstandet und auch nicht nachgefordert.

Nähere Vorgaben hinsichtlich der Informations- und Meldepflichten einschließlich der Einreichungswege, -formate und Meldeinhalte werden zu gegebener Zeit veröffentlicht.