Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie Inhaber von Schlüsselfunktionen müssen fachlich und persönlich geeignet sowie ausreichend zeitlich verfügbar sein.
Wer in Deutschland eines oder mehrere der im KWG bezeichneten Bankgeschäfte in einem gewerbsmäßigen Umfang betreiben möchte, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Die Absicht zum Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut oder zur Erhöhung einer bestehenden bedeutenden Beteiligung über gewisse Schwellen, ist der BaFin und der Bundesbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen.