AnzV und InhKontrollV

Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), deren Geschäftsleiter und Aufsichtsräte sowie interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut sind nach §§ 2c, 12a, 24, 26, 31, 32 und 53a KWG verpflichtet, unverzüglich oder jährlich verschiedene Anzeigen und Unterlagen einzureichen. Details hierzu richten sich nach den Vorgaben in der Verordnung über die Anzeigen nach § 2c KWG und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Inhaberkontrollverordnung, InhKontrollV) und der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung, AnzV). Diese geben auch die hierfür zu verwendenden Vordrucke vor. 

Die Einreichungspflichten umfassen unter anderem folgende Themenbereiche:

  • Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften
  • Bestellung und Abberufung sowie Nebentätigkeiten und Übernahme und Aufgabe unmittelbarer Beteiligungen an Unternehmen von Geschäftsleitern
  • Bestellung und Ausscheiden sowie weitere Tätigkeiten von Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitgliedern
  • Erwerb, Änderung oder Aufgabe von Beteiligungen der Institute an anderen Unternehmen
  • Absicht der Fusion
  • Angaben über Zweigstellen in einem Drittstaat sowie zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die ohne Errichtung einer Zweigstelle erbracht werden
  • Anzeigen zu Tätigkeiten von Instituten in Drittstaaten oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehres
  • Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht
  • Absicht und Vollzug wesentlicher Auslagerungen.
  • Erwerb und Aufgabe bzw. Reduktion einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut.

Die AnzV bestimmt zudem in § 2, dass bestimmte Unternehmen, darunter Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften verpflichtet sind, eine Rechtsträgerkennung zu beantragen. Diese Maßnahme dient der eindeutigen Identifizierung im Meldewesen. Die erhaltene Rechtsträgerkennung muss unverzüglich der Deutschen Bundesbank mitgeteilt werden.

Anzeigen und Unterlagen sind auf Verlangen der BaFin oder Deutschen Bundesbank verpflichtend elektronisch einzureichen. Die genauen technischen Vorgaben werden von den Behörden bekanntgegeben.