Stripping

Seit Mitte 1997 ist das Stripping von bestimmten 10- und 30-jährigen Bundesanleihen möglich, d.h. die Trennung von Kapital- und Zinsansprüchen und deren separater Handel. Umlaufende Bundesanleihen weisen die Zinstermine 4. Januar, 15. Februar, 15. Mai, 4. Juli, 15. August oder 15. November auf und sind stripbar.

Stripping ist ab einem Mindestbetrag von 50.000 Euro möglich. Die Trennung nehmen für einen Inhaber der Anleihe die jeweils depotführenden Stellen (Kreditinstitut oder Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH) in dessen Auftrag vor. Auch die Rekonstruktion von Zins- und Kapital-Strips zu einer Anleihe ist möglich; dies ist jedoch nur Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken für ihre Eigenbestände erlaubt. Der Mindestnennbetrag der Kapital-Strips und der Zins-Strips ist einheitlich 0,01 Euro. Zins-Strips gleicher Fälligkeit werden unter einer Wertpapier-Kenn-Nummer zusammengefasst und gehandelt.

Die nachfolgenden Dokumente enthalten eine Übersicht über die stripbaren Anleihen und die maximal möglichen Volumina der Kapital- und Zins-Strips sowie Daten zur Inanspruchnahme des Stripping.