Funding Plans (FP) Meldung zu Finanzierungsplänen

Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 KWG sind Institute verpflichtet, einmal jährlich eine Meldung über ihre Refinanzierungspläne einzureichen. Die Bundesanstalt legt jährlich den Kreis der einreichungspflichtigen Institute fest, basierend auf Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und den entsprechenden Leitlinien der EBA für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten (EBA/GL/2019/05). Die Leitlinien sehen u. a. vor, dass die Meldung auf konsolidierter Basis erfolgen soll, es sei denn, die Kreditinstitute gehören keiner Gruppe an, die der konsolidierten Aufsicht unterliegt.

Die Meldung umfasst vier Abschnitte:

  • Bilanzübersicht und Liquiditätskennzahlen 
  • Angaben zu spezifischen Finanzierungsabhängigkeiten, zur Preissetzung, zu Aktiva und Passiva in ausländischen Währungen und in der Währung der Rechnungslegung sowie zu den Planungen zur Restrukturierung von Aktiva und Passiva
  • Gewinn- und Verlustrechnung 
  • Geplante Emissionen

Der Meldestichtag für die Finanzierungspläne der Kreditinstitute ist der 31. Dezember. Die Einreichungsfrist ist der 15. März des darauffolgenden Jahres.