Organisation und Zuständigkeit

Organisation

Die Schlichtungsstelle besteht aus den Schlichtern und der Geschäftsstelle. Der Schlichter führt das Schlichtungsverfahren durch. Dabei wird er durch die Geschäftsstelle unterstützt, die auch Anlaufstelle für Anträge und Anfragen ist. 

Die Schlichter haben die Befähigung zum Richteramt und sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und neutral. Sie verfügen über langjährige Erfahrung in der rechtlichen Beratung und Vertretung der Deutschen Bundesbank. 

Vor ihrer Bestellung sind das Bundesamt für Justiz und die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beteiligt worden. Die Amtsdauer der Schlichter beträgt drei Jahre.
Die Geschäftsverteilung wird in einer Geschäftsordnung festgelegt.

Die derzeit amtierenden Schlichter und deren Amtsperiode ergeben sich aus dem unten verlinkten Merkblatt.

Zuständigkeit

Der Aufgabenbereich der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank ist gesetzlich festgelegt (§ 14 des Unterlassungsklagengesetzes, UKlaG). Die Schlichtungsstelle ist danach insbesondere zuständig für Streitigkeiten im Zusammenhang mit

  • dem Fernabsatz von Finanzdienstleistungen,

  • Verbraucherdarlehen und sonstigen Finanzierungshilfen, wie etwa bestimmte Leasinggeschäfte und Teilzahlungsgeschäfte sowie deren Vermittlung,

  • Zahlungsdiensten, wie z. B. Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen,

  • Basiskonten, dem Wechsel des Zahlungskontos und den Informationen zu Zahlungskonten.

Die Schlichtungsstelle hat nach dem Gesetz allerdings nur eine "Auffangfunktion". Sie ist nicht zuständig, wenn es für die Streitigkeit eine anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle gibt. Einen Link zur Liste dieser Verbraucherschlichtungsstellen finden Sie am Ende dieser Seite.

Anträge gegen Unternehmen, die an einem Schlichtungsverfahren vor einer anerkannten privaten Verbraucher­schlichtungs­stelle teilnehmen, sind unmittelbar an diese Verbraucher­schlichtungs­stelle zu richten.
Ist für einen Antrag auf ein Schlichtungsverfahren eine andere Verbraucherschlichtungsstelle zuständig, wird er an die jeweilige Verbraucherschlichtungsstelle abgegeben.

Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten und E-Geld können von Privat- und Geschäftskunden beantragt werden, ansonsten beschränkt sich das Verfahren auf Verbraucherverträge.

Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag eines Beteiligten tätig. Sie kann auch von einem Unternehmen angerufen werden.

Die Zuständigkeit ist beschränkt auf Unternehmen, die im Inland niedergelassen sind. Der Verbraucher kann seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort demgegenüber auch in einem Staat haben, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.