Dienstleistungsangebot für andere als Bargeldgeschäftspartner (Jedermann)

Mit anderen als Bargeldgeschäftspartnern wickelt die Deutsche Bundesbank Transaktionen in kleinen Mengen ab. Im Gegenzug für die dadurch entfallenden Mindestanforderungen, die für Transaktionen mit Bargeldgeschäftspartnern gelten, ist das Dienstleistungsangebot für andere als Bargeldgeschäftspartner jedoch eingeschränkt.

Allgemeine Hinweise zur Abwicklung des Jedermanngeschäfts

Die Bundesbank ist - wie Kreditinstitute auch - gesetzlich verpflichtet, bei der Abwicklung von Transaktionen Prüfungen durchzuführen und Aufzeichnungen zu erstellen. Um die Abwicklung nicht unnötig zu verzögern, sollten sich Kunden des Jedermanngeschäfts durch ein gültiges amtliches Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass) legitimieren können. Sofern Nachweise zur Herkunft der und/oder zur Verfügungsberechtigung über die vorgelegten Gelder existieren, sollten diese ebenfalls zur Abwicklung einer Transaktion auf Verlangen vorgelegt werden können. Sollte die Transaktion nicht sofort Zug-um-Zug abgewickelt werden können, kann die Angabe der Bankverbindung (IBAN und BIC) des (gegebenenfalls abweichenden) wirtschaftlich Berechtigten den späteren Abschluss der Transaktion erleichtern.

Die Deutsche Bundesbank ermöglicht anderen als Bargeldgeschäftspartnern folgende Transaktionen:

Hinweise zur Abwicklung von Umtausch und Umwechslung

Die Bundesbank behält sich vor, in Abhängigkeit des Kundenaufkommens und der lokalen Gegebenheiten Mengenbegrenzungen für die Abwicklung dieser Transaktionen festzulegen. Zum Umtausch beziehungsweise zur Umwechslung vorgelegte Banknoten und Münzen, die die festgelegten Mengen überschreiten, nimmt die Bundesbank nur gegen vorläufige Quittung entgegen. Die Zählung der vorgelegten Banknoten und/oder Münzen erfolgt hierbei zu einem späteren Zeitpunkt.