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Die Bundesbank nimmt grundsätzlich von jeder Person Einzahlungen zu Gunsten eines bei ihr geführten Kontos einer öffentlichen Verwaltung entgegen. Es kann also nicht nur der Kontoinhaber selbst sondern grundsätzlich auch jeder Dritte zu Gunsten eines solchen Kontos einzahlen, wenn der Kontoinhaber endbegünstigter Zahlungsempfänger ist.
Einzahlungen zu Gunsten eines Bundesbankkontos sind mittels eines Zahlscheins (Vordruck 3179) oder unter Verwendung von neutralen Überweisungs- / Zahlscheinvordrucken, die der Einzahler vom Zahlungsempfänger zur Verfügung gestellt bekommen hat, möglich. Bei vorgedruckten Überweisungs- / Zahlscheinvordrucken ist darauf zu achten, dass der Vordruck für ein Bundesbankkonto vorgesehen ist, da die Bundesbank Einzahlungen zu Gunsten eines bei einem anderen Kreditinstitut geführten Kontos von anderen als Bargeldgeschäftspartnern nicht entgegennimmt.
Für die Abwicklung einer solchen Einzahlung wird ein Entgelt lt. Preisverzeichnis (aktuell: 4,- €) vom Einzahler erhoben, das zusammen mit dem Einzahlungsbetrag sofort in bar zu entrichten ist.
Beispiel: Ein Autofahrer kann ein Bußgeld zu Gunsten des bei der Bundesbank geführten Kontos des Ordnungsamtes gegen Entgelt einzahlen.
Zahlt der Kontoinhaber selbst zu Gunsten seines Bundesbankkontos ein, kann er die Einzahlung auch mittels Einlieferungsbeleg (Vordruck 3030-1) vornehmen. Die Angabe eines Verwendungszwecks ist dann, anders als beim Zahlschein, nicht möglich. Dafür ist die Einzahlung mittels Einlieferungsbeleg entgeltfrei, sofern der Kontoinhaber kein Bargeldgeschäftspartner ist, für die andere Konditionen gelten.
Beispiel: Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes zahlt in bar vereinnahmte Bußgelder zu Gunsten des Kontos der Stadtkasse mittels Einlieferungsbeleg (ohne Angabe eines Verwendungszwecks) ein.
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Die Bundesbank ermöglicht grundsätzlich jeder Person die Umwechslung von Euro-Münzen in Euro-Banknoten, Euro-Banknoten in Euro-Münzen und von Euro-Münzen bzw. Euro-Banknoten in solche anderer Stückelung(en) in kleinen Mengen.
Für Bargeldgeschäftspartner gelten spezielle Verfahrensweisen und Regelungen.
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Andere Euro-Vorläuferwährungen tauscht die Bundesbank nicht mehr in Euro um. Ein Umtausch dieser Vorläuferwährungen ist nur bei der jeweiligen Notenbank innerhalb der dafür bekannt gemachten Fristen möglich. Teilweise sind Umtauschfristen bereits abgelaufen.
Lediglich im Rahmen zeitlich befristeter Aktionen, auf die sich die Notenbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) im Vorfeld verständigt haben, tauschen die Notenbanken Banknoten eines neuen Euro-Mitgliedslandes in Euro um.
Details dazu finden Sie hier