Eine Person bei der Nutzung eines Tablets mit einem Stift ©Garun Studios – stock.adobe.com

Hinweis: Beantragung der Gläubiger-Identifikationsnummer

Die Deutsche Bundesbank vergibt in Abstimmung mit der deutschen Kreditwirtschaft zentral in Deutschland die Gläubiger-Identifikationsnummer. Diese ist unter anderem für Unternehmen, Selbstständige und Vereine erforderlich, um am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. 

Wer kann eine Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Bundesbank beantragen?

Die Bundesbank vergibt Gläubiger-Identifikationsnummern für:

  • natürliche und juristische Personen,
  • Personenvereinigungen,
  • Stellen der öffentlichen Verwaltung 

Die Antragstellenden müssen ihren Hauptwohnsitz oder Hauptgeschäftssitz in Deutschland haben. 

Beantragung kostenlos

Die Bundesbank erhebt für die Beantragung einer Gläubiger-Identifikationsnummer keine Gebühr. Wer eine Gläubiger-Identifikationsnummer über andere Internetseiten von privaten Drittanbietern bei der Bundesbank beantragen lässt, muss damit rechnen, dass diese Anbieter für ihre Dienstleistung Entgelte erheben.

Vorsicht vor falscher Darstellung des Verfahrens 

Die Beantragung der Gläubiger-Identifikationsnummer erfolgt ausschließlich online über die Internetseite der Bundesbank. Zudem teilt die Bundesbank den Antragstellenden ihre Gläubiger-Identifikationsnummer nur auf elektronischem Weg per E-Mail mit. Behaupten Drittanbieter, dass sich eine Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Bundesbank nur per Post beantragen ließe, handelt es sich um eine falsche Information.

Keine Haftung für Schäden 

Die Bundesbank steht bei der Vergabe von Gläubiger-Identifikationsnummern in keinerlei Geschäftsbeziehung mit Drittanbietern. Sollten Personen einen Drittanbieter mit der Beantragung einer Gläubiger-Identifikationsnummer beauftragen und dadurch Nachteile oder finanzielle Schäden erfahren, übernimmt die Bundesbank deshalb keine Haftung.