Pensionseinrichtungen

Die bisherige Statistik über Pensionseinrichtungen ist seit dem 3. Quartal 2019 auf eine neue, im Euroraum harmonisierte Grundlage gestellt worden. Sie umfasst im vierteljährlichen Turnus die Aktiva und Passiva der inländischen Pensionseinrichtungen.

Die gesetzliche Grundlage bildet die am 26. Januar 2018 veröffentlichte Verordnung EZB/2018/2 über die statistischen Berichts­pflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (s. unten­stehender Link).

Durch die Heterogenität des Sektors gibt es unterschiedliche Meldekreise und Meldeformate:

Pensionskassen und Pensionsfonds unterliegen der Aufsicht der BaFin. Aufsichtsrechtliche Meldeerleichterungen werden für die ESZB-Statistik über Pensionseinrichtungen übernommen, soweit sie mit den statistischen Meldeanforderungen in Verordnung EZB/2018/2 vereinbar sind. Diese Einrichtungen reichen ihre Meldung im Format XBRL bei der BaFin ein, welche die Meldung unmittelbar an die Bundesbank weiterleitet. Es gelten die von der EIOPA veröffentlichten Regelwerke. Obwohl ein großer Teil der erforderlichen Angaben nach der Verordnung EZB/2018/2 aus den aufsichtsrechtlichen Meldungen abgedeckt wird, sind dennoch einige zusätzliche Informationen notwendig. EZB und EIOPA haben daher in enger Zusammenarbeit Meldeformulare erstellt, die neben den Aufsichtsdaten auch die für die Pensionsstatistik erforderlichen Informationen enthalten. Die Erweiterungen der EZB wurden in das technische Rahmenwerk von EIOPA integriert, das auf dem Data Point Model (DPM – eine strukturierte Darstellung der Daten) und XBRL basiert.

Für alle nicht bei der BaFin berichtspflichtigen Pensionseinrichtungen ergeben sich Mel­dekreis und ‑umfang aus der Verordnung EZB/2018/2. Für diese Pensionseinrichtungen definiert die Bundesbank eigenständig Meldeformulare. Die Meldung basiert technisch auf einem XML-Format und wird von den Einrichtungen unmittelbar an die Bundesbank übermittelt.

Die Verordnung EZB/2018/2 sieht für die nach Gesamtaktiva kleinsten Pensionseinrichtungen Aus­nahmeregelungen vor. Vierteljährlich müssen mindestens 85% der Gesamtaktiva der im betref­fenden Mitgliedstaat gebietsansässigen Pensionseinrichtungen an die jeweilige Notenbank gemeldet werden. Oberhalb dieser Grenze werden den Pensionseinrichtungen Meldeerleichterungen gewährt. Die hierunter fallenden Einrichtungen müssen nur einmal jährlich ihren statistischen Berichts­pflichten nachkommen:

  • Jene Pensionseinrichtungen, die – gemessen an der Bilanzsumme – zwischen 85 % und 95 % der Gesamtaktiva liegen, reichen einmal jährlich eine detaillierte Aufstellung der Aktiva ein.
  • Die kleinsten 5 % der Pensionseinrichtungen melden einmal jährlich Daten zu ihren Gesamt­aktiva, aufgeschlüsselt nach Schuldverschreibungen, Anteilsrechten, Investmentfondsantei­len und sonstigen Forderungen.

Die Bundesbank wird zur Feststellung von etwaigen Meldeerleichterungen die im Rahmen der Jahresmeldung mitgeteilten Bilanzsummen überprüfen und im Nachgang über Änderungen bezüglich des Umfangs der Berichtspflicht informieren. Dabei sollen häufige Wechsel des Meldeumfangs im Zeitverlauf für einzelne Meldepflichtige vermieden werden.

Fragen können jederzeit über das rechts stehende Kontaktformular eingereicht werden.