Aufsichtliche Meldungen der Institute in Bezug auf die strukturelle Liquiditätsquote (NSFR)

Die Spezifizierung der aufsichtlichen Meldeanforderungen in Bezug auf die strukturelle Liquiditätsquote erfolgt in Artikel 17 sowie den Anhängen XII und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.

Die Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2021/451 sieht in Bezug auf die strukturelle Liquiditäts­quote nach­fol­gend an­ge­führ­te Mel­dun­gen vor:

  • C 80.00 – Erforderliche stabile Refinanzierung                      
  • C 81.00 – Verfügbare stabile Refinanzierung 
  • C 82.00 – Vereinfachte erforderliche stabile Refinanzierung 
  • C 83.00 – Vereinfachte verfügbare stabile Refinanzierung 
  • C 84.00 – Zusammenfassung NSFR 

Die Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2021/451 gilt ab dem 28. Juni 2021. Der erste Mel­de­stich­tag für die NSFR ist der 30. Juni 2021.

Die Ein­rei­chungs­ter­mine für vierteljährliche Mel­dun­gen und somit auch für die Mel­dun­gen zur NSFR sind gemäß Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1 Buch­sta­be b der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) Nr. 2021/451 der 12. Mai, 11. August, 11. November sowie der 11. Februar.