Liquiditätsverordnung

Die Verordnung über die Liquidität der Institute (Liquiditätsverordnung –LiqV) ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Sie ersetzt den zuvor gültigen Grundsatz II über die Liquidität der Institute. Die Liquiditätsverordnung konkretisiert die Anforderungen des §11 Abs. 1 Satz 1 sowie des §51b Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz, wonach Institute und Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung jederzeit ausreichend zahlungsbereit (liquide) sein müssen.

Seit der vollständigen Einführung der Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) für CRR-Kreditinstitute zum 1. Januar 2018 umfasste der Anwendungsbereich der LiqV nur noch Institute, auf die die Vorschriften nach Artikel 411 bis 428 CRR nicht anzuwenden waren. Darunter fielen Bürgschaftsbanken, Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung und bestimmte CRR-Wertpapierfirmen. Mit dem Anwendungsbeginn des neuen europäischen Aufsichtsrahmens für Wertpapierfirmen unterliegen letztere den Liquiditätsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen. Infolgedessen wurden mit Änderung der LiqV durch Artikel 7 Abs. 41 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12. Mai 2021 auch Wertpapierfirmen dem Anwendungskreis der LiqV entzogen. 

Die Liquidität eines Kreditinstituts ist nach der LiqV ausreichend, wenn die für den nächsten Monat (Laufzeitband 1) zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel die während dieses Zeitraums zu erwartenden Zahlungsmittelabflüsse mindestens decken. Die Liquiditätskennzahl, der Quotient aus den verfügbaren Zahlungsmitteln und den abrufbaren Zahlungsverpflichtungen im ersten Laufzeitband, muss somit mindestens eins betragen und ist jederzeit einzuhalten. Darüber hinaus sind für Laufzeitbänder bis zu einem Jahr die Liquiditätsströme sowie drei entsprechende Beobachtungskennzahlen zu berechnen bzw. zu melden.

Die Meldungen zur LiqV (Vordruck LV1 und LV2) erfolgen grundsätzlich im monatlichen Turnus zum Monatsende und müssen nach dem Meldestichtag bis zum 15. Geschäftstag des jeweiligen Folgemonats bei der Deutschen Bundesbank eingereicht werden.