WpI-ZD – Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat (Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
WpI-ZD – Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat (Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
gültig ab 12.12.2023