Vorbereitung und Prävention Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Erstellung von Sanierungsplänen durch die Banken

Grundsätzlich müssen alle Banken einen Sanierungsplan erstellen. Im Sinne des Proportionalitätsprinzips ist es jedoch möglich, bestimmten Banken vereinfachte Anforderungen zu gewähren. Durch den Sanierungsplan sollen sich die Banken auf einen möglichen Krisenfall vorbereiten. Im Sanierungsplan sollen u. a. Indikatoren zur Identifikation eines möglichen Krisenfalls, Eskalations- und Entscheidungsprozesse sowie Maßnahmen dargelegt werden, die die Bank aus eigener Kraft ergreifen kann, um ihre finanzielle Stabilität zu sichern oder wiederherzustellen. Der Sanierungsplan nach vollen Anforderungen muss mindestens jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen aktualisiert und an die Aufsichtsbehörde übermittelt werden. Nach Einreichung wird der Sanierungsplan durch die Aufsichtsbehörde geprüft. In der Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute (MaSanV) werden die Anforderungen an die Ausgestaltung eines Sanierungsplans näher dargelegt.

Erstellung von Abwicklungsplänen durch die Abwicklungsbehörde

Auch hinsichtlich der Abwicklung ist eine Vorabplanung vorgegeben, allerdings sind für die Erstellung der Abwicklungspläne – anders als bei den Sanierungsplänen – nicht die einzelnen Banken, sondern die jeweilige Abwicklungsbehörde zuständig. In dem Abwicklungsplan sollen insbesondere die bevorzugte Abwicklungsstrategie sowie die Abwicklungsmaßnahmen enthalten sein, die die Abwicklungsbehörde im Rahmen einer Abwicklung der Bank anwenden kann. Die Abwicklungsplanung dient insbesondere dazu, etwaig bestehende Abwicklungshindernisse frühzeitig erkennen und beseitigen zu können. Gleichzeitig soll ein Abwicklungsplan auch die (schnelle) geordnete Abwicklung einer Bank im Ernstfall ermöglichen. Durch die Festlegung der bevorzugten Abwicklungsstrategie (d. h. Abwicklung oder Insolvenz) wird im Abwicklungsplan darauf hingewiesen, ob für die jeweilige Bank im Krisenfall eine Abwicklung oder die Insolvenz wahrscheinlich ist. Vollumfängliche Abwicklungspläne werden für Banken erstellt, für die die Abwicklung vorgesehen ist. Für Banken, für die eine Liquidierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens überwiegend wahrscheinlich ist, werden vereinfachte Abwicklungspläne erstellt. Um die Aktualität der Pläne zu gewährleisten, sind diese mindestens jährlich zu prüfen und – sofern erforderlich – zu aktualisieren.