Neuberechnung der Ansprüche privater Haushalte aus Altersvorsorgeverträgen in der Finanzierungsrechnung Methodische Notiz

Im Rahmen einer grundlegenden Überarbeitung statistischer Datenreihen (Benchmark-Revision) wurde im Oktober 2024 die neue, im Euroraum harmonisierte Statistik über Pensionseinrichtungen in die Finanzierungsrechnung eingearbeitet. Gleichzeitig wurde das gesamte Verfahren, mit dem die Ansprüche privater Haushalte aus Altersvorsorgeverträgen (ESVG[1]-Instrument F.63) gegenüber allen anderen Sektoren berechnet werden, grundlegend überarbeitet. Nun lässt sich mit der Finanzierungsrechnung ein detailliertes Bild zeichnen, wie sich die Altersvorsorgeansprüche privater Haushalte in Deutschland zusammensetzen. 

Private Haushalte in Deutschland haben mehrere Möglichkeiten, Altersvorsorgeansprüche aufzubauen. Das Drei-Säulen-Modell der Altersvorsorge umfasst das öffentlich-rechtliche Pflichtsystem, die betriebliche Altersversorgung und die private Altersvorsorge. Sie werden in der Finanzierungsrechnung unterschiedlich erfasst.

Das öffentlich-rechtliche Pflichtsystem als erste Säule umfasst zu einem großen Teil die staatlichen umlagefinanzierten Systeme (insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung und Beamtenpensionen). Diese gelten jedoch aufgrund ihrer Ausgestaltung – sie sind für Betroffene verpflichtend, staatlich verwaltet und in der Regel umlagefinanziert – als Sozialversicherung im Sinne des ESVG 17.43ff. Daraus resultierende Ansprüche werden daher nicht im Geldvermögen der privaten Haushalte abgebildet.[2] Aber auch die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen (KKZVE) sowie die berufsständischen Versorgungswerke (BV) werden traditionell zu dieser Säule gerechnet. KKZVE und BV sind aber größtenteils selbstverwaltet und kapitalgedeckt. Ansprüche ihnen gegenüber werden daher konzeptionell zum Geldvermögen der privaten Haushalte gezählt und im Instrument F.63 erfasst. BV sowie ein Teil der KKZVE sind in der Statistik über Pensionseinrichtungen enthalten und können so direkt in die Finanzierungsrechnung eingebaut werden. Ansprüche gegenüber dem verbleibenden Rest der KKZVE müssen auf Basis historischer Informationen geschätzt werden. 

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) stellt die zweite Säule der Altersvorsorge in Deutschland dar. Arbeitgebern stehen zur Umsetzung der bAV die fünf Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse, Unterstützungskasse, Direktzusage und Direktversicherung zur Verfügung. Die Durchführungswege unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich ihrer steuerlichen Behandlung, ihrer Funktionsweise im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz, ihrer Übertragbarkeit, ihrer Auszahlungsmodalitäten und ihrer Rendite. Die bAV-Ansprüche privater Haushalte werden in der Finanzierungsrechnung im Instrument F.63 erfasst. Zur Ermittlung der bAV-Ansprüche werden neben der neuen Statistik über Pensionseinrichtungen auch Daten des Pensions-Sicherungs-Vereins zum rückversicherten Volumen unternehmerischer Pensionszusagen einerseits und zu Verpflichtungen von Unterstützungskassen andererseits verwendet. Die Ansprüche aus Direktversicherungen (einschließlich privater Rentenversicherungen) stammen aus der Versicherungsstatistik[3] des Europäischen Systems der Zentralbanken. Innerhalb der Versicherungsstatistik lässt sich hierbei aufgrund der Gestaltung der Meldungen nicht zwischen der vom Arbeitgeber für Beschäftigte abgeschlossenen Direktversicherung (zweite Säule des Altersvorsorgesystems) und der privaten Rentenversicherung (dritte Säule des Altersvorsorgesystems) unterscheiden. Diese Unterteilung zwischen betrieblich oder privat veranlasster Versicherung wird für die Zwecke der Finanzierungsrechnung aber nicht benötigt (zu einer Schätzung dieser Aufgliederung siehe jedoch Abbildung 1). 

Die private Altersvorsorge bildet die dritte Säule des Altersvorsorgesystems in Deutschland. Hier sind insbesondere private Rentenversicherungsverträge zu nennen, die private Haushalte auf eigene Initiative mit einem Versicherungsunternehmen abschließen. Zur dritten Säule zählt zudem die staatlich geförderte kapitalgedeckte freiwillige Altersvorsorge (in Form von Riester- oder Basisrente). Ansprüche aus diesen Renten zählen zwar zweifelsfrei zum Geldvermögen der privaten Haushalte, sie werden jedoch in der deutschen Finanzierungsrechnung im Instrument ihrer jeweiligen Vertragsform verbucht. So werden beispielsweise im „Versicherungsmantel“ der Riester- oder Basisrente gehaltene Fondssparpläne bei Investmentfondsanteilen und Banksparpläne bei den Einlagen ausgewiesen und sind damit nicht Bestandteil von F.63. In Abbildung 1, die nur die reinen Ansprüche aus Altersvorsorgesystemen (ESVG-Instrument F.63) abbildet, sind daher nur die Riester- und Basisrentenansprüche in Form von Rentenversicherungen enthalten.

Der Großteil der Altersvorsorgeansprüche der privaten Haushalte entfällt auf die verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Abbildung 1 zeigt die Struktur der Altersvorsorgeansprüche privater Haushalte in Deutschland in der ESVG-konformen Abgrenzung der Finanzierungsrechnung nach Umsetzung der Benchmark-Revision. Die Ansprüche gegenüber Versorgungswerken sowie kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen machen ein gutes Drittel der Ansprüche aus. Auf die privaten Rentenversicherungen entfällt mit 6 % ein deutlich kleinerer Anteil als auf die anderen beiden Säulen.

Altersvorsorgeansprüche

Auf Jahressicht entwickelte sich die Geldvermögensbildung privater Haushalte in Altersvorsorgeansprüchen in den letzten Jahren weitestgehend konstant. Die privaten Haushalte investierten dabei per saldo in Altersvorsorgeprodukte. Wie Abbildung 2 zeigt, wurden in den Jahren 2021 bis 2024 lediglich die Ansprüche aus Direktzusagen finanzieller Kapitalgesellschaften sowie Forderungen in Form von Versicherungsprodukten[4] per saldo reduziert. Grundsätzlich bleibt abzuwarten, wie sich die Altersvorsorge der privaten Haushalte in Zukunft vor dem Hintergrund des demographischen Wandels entwickeln wird. 

Geldvermögensbildung

  1. Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 2010 ist die aktuelle methodische Grundlage der Finanzierungsrechnung.
  2. Eine Schätzung der Ansprüche aus diesen Systemen wird jedoch alle drei Jahre in der ESVG-Tabelle 29 zur Verfügung gestellt. Demnach beträgt der geschätzte Barwert der Ansprüche privater Haushalte aus gesetzlicher Rente und Beamtenpensionssystem Ende 2021 rund 12 Bio. Euro.
  3. Informationen zur Methodik der Versicherungsstatistik sind unter Versicherungen zu finden.
  4. Ansprüche gegenüber Versicherungen in Form von Direktversicherungen (bAV) und privaten Rentenversicherungen.