Inhaberkontrollverfahren gemäß § 2c Kreditwesengesetz, § 14 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, § 16 Kreditzweitmarktgesetz sowie § 24 Wertpapierinstitutsgesetz Übernahme von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token (Art. 42f. MiCAR) Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen (Art. 83f. MiCAR) Informationen zur Datenverarbeitung
Die Deutsche Bundesbank verarbeitet zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten personenbezogene Daten. Dazu gehören auch die Daten, die die Deutsche Bundesbank über Sie erhoben hat. Um Sie über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte aufzuklären und ihrer Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nachzukommen, informiert Sie die Deutsche Bundesbank wie folgt:
1. Kontaktadresse
Deutsche Bundesbank
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60431 Frankfurt am Main
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2. Verarbeitungszweck
Prüfung des Erwerbs, der Erhöhung, der Verringerung und der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut, Wertpapierinstitut, Zahlungsinstitut, E-Geld-Institut oder Kreditdienstleistungsinstitut. Beurteilung der Zuverlässigkeit der (neu bestellten) gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung. Prüfung der geplanten Übernahme eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen. Die Anzeige der Aufgabe bzw. Reduktion einer bedeutenden Beteiligung versetzt die Aufsicht in Kenntnis über beabsichtigte Veräußerungs- bzw. Erwerbsvorgänge.
3. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung
§ 2c Kreditwesengesetz (KWG) in Verbindung mit der Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV), § 14 Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Verbindung mit § 2c Absatz 1 KWG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV) in Verbindung mit InhKontrollV, § 16 Absatz 1 Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) in Verbindung mit § 2c KWG sowie § 24 Absatz 1 Satz 12 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) in Verbindung mit der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV) in Verbindung mit Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946, Art. 41f. MiCAR, Art. 83f. MiCAR.
4. Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten
Bei den Sie betreffenden personenbezogenen Daten handelt es sich um Daten zu:
Namen, Adressdaten, Kontaktdaten, Lebensläufe, Angaben zur Zuverlässigkeit des Erwerbers bzw. seines gesetzlichen Vertreters – falls der Erwerber eine juristische Person ist – oder bei einer Personenhandelsgesellschaft der persönlich haftenden Gesellschafter sowie der künftigen Geschäftsleiter, Angaben zur fachlichen Geeignetheit künftiger Geschäftsleiter, Nachweis über die Identität, Angaben über geschäftliche Aktivitäten, Angaben über die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, Angaben über Beteiligungsverhältnisse, Konzernzugehörigkeit sowie über sonstige Einflussmöglichkeiten, Angaben über die Erwerbsinteressen, Angaben über die Finanzlage und die Bonität, Geschäftsplan, Angaben über die Strategie, Angaben über Pläne.
5. Absicht, die personenbezogenen Daten an Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln
Es besteht keine Absicht Ihre Daten an einen Empfänger in einem Drittland (Staaten außerhalb der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum) oder eine internationale Organisation zu übermitteln.
6. Empfänger der Daten
Ihre Daten werden innerhalb der Deutschen Bundesbank von den zuständigen Beschäftigten verarbeitet. Ferner werden die Daten im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Aufsichtstätigkeit an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bzw. die Europäische Zentralbank (EZB) übermittelt.
7. Dauer der Speicherung Ihrer Daten
10 Jahre
8. Ihre Betroffenenrechte
Grundsätzlich haben Sie als betroffene Person das Recht auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Artikel 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO), das Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO) und das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Artikel 21 DSGVO). Weiterhin haben Sie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
9. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (inklusive Profiling)
Eine automatisierte Entscheidungsfindung findet nicht statt.
10. Quelle der personenbezogenen Daten
Soweit die Angaben nicht vom Ihnen, als Antragssteller, erhoben worden sind, ist die Datenquelle das meldende Institut oder eine vertretungsberechtigte Person.
11. Grundlage für die Bereitstellung Ihrer Daten und Folgen für die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten
§ 2c KWG in Verbindung mit der Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV), § 14 Absatz 1 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1 KWG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 ZAGAnzV in Verbindung mit InhKontrollV, § 16 Absatz 1 KrZwMG in Verbindung mit § 2c KWG sowie § 24 Absatz 1 Satz 1 WpIG in Verbindung mit der WpI-InhKontrollV in Verbindung mit Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946. Art. 41f. MiCAR, Art. 83f. MiCAR.
Die Anzeige nach den aufgeführten Normen ist verpflichtend im Falle des beabsichtigten oder unabsichtlichen Erwerbs und der beabsichtigten oder unabsichtlichen Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut der aufgeführten Aufsichtsgesetze sowie bei Neubestellung eines gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters oder neuen persönlich haftenden Gesellschafters des Inhabers der bedeutenden Beteiligung ggü. der BaFin und der Deutschen Bundesbank abzugeben. Die Informationen sind zur Beurteilung des (un)beabsichtigten Erwerbs und der (un)beabsichtigten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung oder zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des neu bestellten Vertreters oder des neuen persönlich haftenden Gesellschafters erforderlich. Die schuldhafte Verletzung der Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden kann (§ 56 Absatz 2 Nr. 1a, Absatz 6 Nr. 1 KWG; § 83 Absatz 5 WpIG, § 47 Absatz 3 Nr. 44, Absatz 6 KMAG), im Falle der Anzeigepflicht nach dem KrZwMG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro (§ 44 Absatz 1 Nr.10, Absatz 2 KrZwMG). Eine nicht den Anforderungen entsprechende Anzeige kann außerdem zur Untersagung des beabsichtigten Erwerbs führen (siehe § 2c Absatz 1b KWG; §16 Absatz 1, Satz 3 KrZwMG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b KWG; § 26 Absatz 1 WpIG) bzw. im Falle eines bereits vollzogenen Erwerbs zur Untersagung der Ausübung der Stimmrechte, zu Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Anteile, zur Bestellung eines Treuhänders sowie zur Anordnung der Veräußerung der Anteile (siehe § 2c Absatz 2 KWG; §16 Absatz 1, Satz3 KrZwMG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 KWG; § 27 Absatz 1 und 2 WpIG). Spiegelbildlich ist auch die Absicht der Aufgabe bzw. Reduktion einer bedeutenden Beteiligung anzeigepflichtig nach § 2c Absatz 3 KWG in Verbindung mit der Inhaberkontrollverordnung bzw. § 24 Absatz 2 WpIG in Verbindung mit der WpI-Inhaberkontrollverordnung und die Nichtanzeige bewehrt mit einer Geldbuße von ebenfalls bis zu fünf Millionen Euro (§ 56 Absatz 2 Nr. 1b, Absatz 6 Nr. 1 KWG; § 83 Absatz 5 WpIG), bzw. mit bis zu 100.000 Euro nach § 44 Absatz 1 Nr.10 b), Absatz 2 KrZwMG. Die Veräußerung an sich unterliegt jedoch keinen Beschränkungen nach § 2c KWG bzw. § 24 WpIG.