Verhaltenskodex für den Devisenmarkt aktualisiert

Die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), darunter auch die Deutsche Bundesbank, haben ihre Bindungserklärungen zum internationalen Verhaltenskodex für den Devisenmarkt erneuert. Der Verhaltenskodex soll einen robusten, fairen, liquiden, offenen und angemessen transparenten Devisenmarkt fördern. Er war im Juli 2021 überarbeitet und ergänzt worden, um sicherzustellen, dass er relevant und mit den laufenden Entwicklungen am Devisenmarkt vereinbar bleibt.

„Mit den Bindungserklärungen unterstreichen die ESZB-Mitglieder, dass die Verhaltensgrundsätze eine bedeutende Rolle für die Sicherstellung der Integrität und das Funktionieren des Devisenhandels spielen“, schreibt die EZB dazu in einer Pressemitteilung. „Dadurch bekunden sie ihre feste Entschlossenheit, in ihrer Rolle als Devisenmarktteilnehmer die Grundsätze des Verhaltenskodex zu befolgen, die Vereinbarkeit ihrer internen Praktiken und Verfahrensweisen mit den überarbeiteten Grundsätzen sicherzustellen sowie die Einhaltung des Kodex zu unterstützen und zu fördern“, heißt es dort weiter.

Welt­wei­te Ex­per­ti­se

Der De­vi­sen­markt ist einer der grö­ß­ten und li­qui­des­ten Märk­te welt­weit. Vor Veröffentlichung des Kodex war er von re­gio­na­len Han­dels­bräu­chen ge­prägt, so ge­nann­ten Mark­tu­san­cen. Um diese Bräu­che welt­weit ein­an­der an­zu­glei­chen sowie die In­te­gri­tät und Funk­ti­ons­wei­se des De­vi­sen­mark­tes si­cher­zu­stel­len, in­iti­ier­te die Bank für In­ter­na­tio­na­len Zah­lungs­aus­gleich (BIZ) im Mai 2015 die Ar­beit an einem welt­weit gül­ti­gen Rah­men­werk, den so­ge­nann­ten "Foreign Exchange Global Code of Conduct". Mit der Aus­ar­bei­tung die­ses Kodex be­auf­trag­te die BIZ eine Ar­beits­grup­pe aus Füh­rungs­kräf­ten mit Ver­ant­wor­tung für Markt­ope­ra­tio­nen in 16 Zen­tral­ban­ken aus den 15 grö­ß­ten Wäh­rungs­räu­men (Foreign Exchange Working Group), dar­un­ter auch Fach­leu­te des Eu­ro­sys­tems. 

Mit dem Kodex, der erstmals am 25. Mai 2017 ver­öf­fent­licht wurde, ist ein Rah­men­werk ent­stan­den, das welt­weit in vie­len Ju­ris­dik­tio­nen gilt und an des­sen Aus­ar­bei­tung Zen­tral­ban­ken und pri­va­te Marktak­teu­re aller gro­ßen Wäh­rungs­räu­me be­tei­ligt waren. Er bün­delt somit die Ex­per­ti­se des öf­fent­li­chen Sek­tors, der durch Zen­tral­ban­ken oder Wäh­rungs­be­hör­den ver­tre­ten war, und des pri­va­ten Sek­tors, re­prä­sen­tiert durch Ge­schäfts­ban­ken, An­bie­tern von Han­dels­platt­for­men und In­dus­trie­un­ter­neh­men. Die In­ten­si­tät des Aus­tauschs zwi­schen bei­den Sei­ten zeig­te sich bei der Wei­ter­ent­wick­lung des Kodex seit Mai 2016, als sein ers­ter Teil fer­tig­ge­stellt und ver­öf­fent­licht worden war. Seit­dem wur­den immer wie­der Zwi­schen­stän­de an die Mar­kak­teu­re wei­ter­ge­reicht, die diese kom­men­tier­ten. "Mit dem Kodex zie­hen die Zen­tral­ban­ken auf glo­ba­ler Ebene ge­mein­sam mit den Markt­teil­neh­mern die nö­ti­gen Leh­ren aus der Fi­nanz­kri­se. Das Re­gel­werk ist aus Sicht der Bun­des­bank ein wich­ti­ger Bei­trag zur Si­cher­stel­lung von guten Ge­schäfts­prak­ti­ken in die­sem zen­tra­len Seg­ment der Fi­nanz­märk­te", sagte Bun­des­bank­vor­stand Joa­chim Wu­er­me­ling zur Ver­öf­fent­li­chung.

Rah­men­werk aus 55 Grund­sät­zen

Im Ein­zel­nen be­steht der Kodex aus einer Reihe von Prin­zi­pi­en, die dar­auf aus­ge­legt sind, einen ro­bus­ten, fai­ren, li­qui­den, of­fe­nen und trans­pa­ren­ten De­vi­sen­markt welt­weit zu för­dern. Dazu de­fi­niert er 55 Grund­sät­ze aus den Be­rei­chen Ethik, Un­ter­neh­mens­füh­rung, Trans­ak­ti­ons­aus­füh­rung, In­for­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be, Ri­si­ko­ma­nage­ment, Com­pli­an­ce und Ab­wick­lungs­pro­zes­se, die welt­weit an­ge­mes­se­ne und ver­gleich­ba­re Ver­hal­tens­wei­sen fest­le­gen sol­len. Au­ßer­dem bie­tet er prak­ti­sche Bei­spie­le, wie sich Markt­teil­neh­me­rin­nen und -teil­neh­mer in be­stimm­ten Si­tua­tio­nen op­ti­mal ver­hal­ten soll­ten. So wer­den etwa Vor­schlä­ge zur Kurs­fin­dung und Preis­ge­stal­tung ge­macht und po­si­ti­ve sowie ne­ga­ti­ve Fall­bei­spie­le an­ge­führt (siehe Bei­spiel unten im Kas­ten). Der Kodex er­setzt je­doch nicht die Re­gu­lie­rung von Ban­ken und legt den Marktak­teu­ren keine recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen auf. Die Bun­des­bank rich­tet ihren Han­del nach den im Kodex de­fi­nier­ten Vor­ga­ben aus und er­war­tet dies – nach einem an­ge­mes­se­nen Um­set­zungs­zeit­raum – auch von ihren Kon­tra­hen­ten.

Kon­ti­nu­ier­li­che Wei­ter­ent­wick­lung

Auch nach der Aktualisierung vom Juli 2021 soll der Kodex regelmäßig angepasst und überabreitet werden, um den Ent­wick­lun­gen des Mark­tes und der Bran­che ge­recht zu wer­den und um wei­ter­hin re­le­van­te Ori­en­tie­rungs­hil­fen und Hand­lungs­prin­zi­pi­en be­reit­stel­len zu kön­nen. Mit der Pfle­ge und Wei­ter­ent­wick­lung ist das Global Foreign Exchange Committee (GFXC) be­traut. Auch das ESZB ist dort ver­tre­ten und wird sich weiterhin aktiv an der ste­ti­gen Ver­bes­se­rung die­ses Rah­men­werks für den in­ter­na­tio­na­len De­vi­sen­han­del be­tei­li­gen.

Ein Beispiel aus dem Kodex: Wie Banken Aufschläge fair bestimmen

Kundinnen und Kunden, die mit einer Bank ein Devisenhandelsgeschäft durchführen, zahlen dafür einen Aufschlag auf den Devisenkurs der Bank. Die Höhe dieses Aufschlages wird durch eine Reihe von Faktoren bestimmt. Dazu gehören etwa die Bonität der Kundinnen und Kunden, für den Kunden erbrachte Dienste oder Faktoren im Zusammenhang mit der konkreten Transaktion sowie die allgemeine Kundenbeziehung. Grundsätzlich sollte die Höhe der von der Bank bestimmten Aufschläge gegenüber den Kundinnen und Kunden fair und angemessen sein.

In einem im Kodex dargestellten Beispiel berechnet eine Bank verschiedenen Kunden ähnlicher Größe und Kreditwürdigkeit Aufschläge in verschiedener Höhe. Grund dafür sind Unterschiede in der allgemeinen Kundenbeziehung – so unterscheiden sich die jeweiligen Geschäftsvolumina zwischen den Kunden und der Bank erheblich. Der Kodex empfiehlt, dass ein solches Vorgehen der Bank zwar prinzipiell erlaubt ist, ein höherer berechneter Aufschlag aber zum Beispiel nicht fair und angemessen wäre, wenn die Kundinnen und Kunden aufgrund mangelnder Sachkenntnis unterschiedlich behandelt würden.