Einlagensicherung

Das Sicherungssystem

Die Einlagensicherung in Deutschland wird von Einrichtungen durchgeführt, die nach den verschiedenen Bankengruppen (private Banken, öffentliche Banken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften) organisiert sind. Es bestehen gesetzliche und parallel dazu freiwillige Systeme auf Ebene der Bankenverbände. Der gesetzliche Einlegerschutz ist im Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) vom 3. Juli 2015 geregelt. Mit diesem Gesetz wurden die harmonisierten Vorgaben der überarbeiteten europäischen Einlagensicherungsrichtlinie vom April 2014 in deutsches Recht umgesetzt. Gemäß EinSiG müssen alle Kreditinstitute, die das Einlagengeschäft betreiben, ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem sichern. Einlagensicherungssysteme im Sinne des EinSiG sind die gesetzliche Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) für die privatrechtlichen sowie für die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute und die als Einlagensicherungssystem anerkannten „institutsbezogenen Sicherungseinrichtungen“ des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) und des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (BVR).

Diese Institutssicherungssysteme, die primär auf den Institutsschutz abstellen, sind seit 2015 nach dem EinSiG auch als gesetzliche Einlagensicherungssysteme anerkannt. Neben der institutssichernden Funktion übernehmen die Systeme auch die Entschädigungsfunktion für Einlagen nach dem EinSiG. Beim DSGV ist das institutsbezogene Sicherungssystem um eine Einlagensicherungsfunktion ergänzt. Im Bereich des BVR besteht seit Inkrafttreten des EinSiG ein duales Sicherungssystem, das aus dem neuen institutsbezogenen Sicherungssystem (BVR Institutssicherung GmbH) sowie der fortgeführten freiwilligen Institutssicherung besteht.

Entschädigungs­einrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)

Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe

Sicherungseinrichtung des BVR

Die gesetzliche Sicherung

Im Entschädigungsfall gewähren die gesetzlichen Sicherungssysteme einen Rechtsanspruch auf Entschädigung bis zur Höhe von maximal 100.000 Euro unter Einschluss eventueller Zinsansprüche je Einleger und je Bank. Ein erhöhter Schutzumfang von bis zu 500.000 Euro für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Gutschrift der Beträge besteht für besonders schutzwürdige Einlagen. Dies sind z. B. Einlagen, die aus dem Verkauf einer Privatimmobilie resultieren oder aufgrund sozialrechtlicher Ansprüche ausgezahlt werden. Entschädigungsansprüche müssen spätestens sieben Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls erfüllt werden. Der gesetzliche Einlagenschutz umfasst neben sämtlichen Einlagenarten – im Wesentlichen Sicht-, Termin- und Spareinlagen – auch auf den Namen lautende Sparbriefe. Zu den anspruchsberechtigten Einlegern gehören Privatpersonen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unabhängig von deren Größe. Die Einlagensicherungssysteme werden durch jährliche, risikoorientierte Beiträge der ihnen zugeordneten Institute finanziert.

Die freiwillige Sicherung

Neben der gesetzlichen Einlagensicherung besteht ergänzend das System der freiwilligen Sicherungs­einrichtungen beim Bundesverband deutscher Banken (BdB) und dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB). Beide Bankenverbände unterhalten jeweils einen freiwilligen Einlagen­sicherungsfonds.

Einlagen­sicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.

Einlagen­sicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.

Einlagen sind durch die freiwilligen Sicherungssysteme nur geschützt, soweit diese nicht bereits durch die gesetzliche Entschädigungseinrichtung abgedeckt sind. Ein Rechtsanspruch auf Entschädigung besteht nicht. Der freiwillige Einlagensicherungsfonds beim BdB sichert alle Einlagen von privaten Kunden, Personengesellschaften und Stiftungen, die ausschließlich privates Vermögen verwalten. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze beträgt seit dem 1. Januar 2020 15 % der Eigenmittel einer Mitgliedsbank. Der freiwillige Einlagensicherungsfonds des VÖB schützt Nichtbankeneinlagen, die über den gesetzlich garantierten Entschädigungsanspruch in Höhe von 100.000 Euro hinausgehen; der Einlagenschutz erstreckt sich auf Einlagen von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und Kommunen.