Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV
Eine Vergütungspolitik, die auf kurzfristige Parameter ausgerichtet ist und einseitig Erfolg belohnt, ohne Misserfolg ausreichend zu sanktionieren, kann dazu verleiten, den langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg aus dem Blick zu verlieren. Eine derartige Vergütungspolitik läuft einem angemessenen Risikomanagement zuwider. Wie die Finanzmarktkrise gezeigt hat, können die durch eine verfehlte Vergütungspolitik gesetzten Fehlanreize Risiken nicht nur für die Stabilität einzelner Unternehmen, sondern auch für die Finanzstabilität im Allgemeinen begründen.
Mit der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) werden die Vorschriften des § 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 6 KWG näher bestimmt. Dieser fordert von den Instituten angemessene und transparente Vergütungssysteme, die auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sind.
Die im Dezember 2013 in Kraft getretene InstitutsVergV wurde zuletzt mit Wirkung zum 25. September 2021 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der InstitutsVergV vom 20. September 2021 angepasst. Mit der Novelle wurden die Änderungen der europäischen Kapitaladäquanzrichtlinie in 2019 (sogenannte CRD V) abschließend umgesetzt.
Die Verordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen allgemeinen Anforderungen an die Vergütungssysteme der Mitarbeiter aller Institute und besonderen Anforderungen an die gemäß § 1 Abs. 3c KWG als bedeutend geltenden Institute und deren Risikoträger. Ein Teil der besonderen Anforderungen ist zudem auch auf bestimmte Kreditinstitute, die nicht bedeutend sind, anzuwenden. Die zur InstitutsVergV gehörende Auslegungshilfe der BaFin wurde bisher noch nicht aktualisiert.
Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV
Aktuelle Fassung
Auslegungshilfe zur Institutsvergütungsverordnung
Aktuelle Fassung