Rechtliche Grundlage für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten ist das Kreditwesengesetz (KWG). Dieses gilt auch im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, da die EZB bei der Beaufsichtigung deutscher Banken die nationale Umsetzung der CRD IV im KWG und die jeweilige Ausübung von Wahlrechten berücksichtigen muss, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind.
Hauptzweck des KWG ist es, Missständen im deutschen Kreditgewerbe entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. Diese Aufgabe wird im öffentlichen Interesse wahrgenommen.
Das erste Vorgängergesetzes des heutigen KWG, das Reichsgesetz über das Kreditwesen, wurde bereits 1934 erlassen und schuf die Grundlagen für das geltende Bankaufsichtsrecht. Bereits damals wurden eine allgemeinen Erlaubnispflicht, Regelungen über das Eigenkapital, die Liquidität und das Kreditgeschäft sowie Anzeige- und Auskunftspflichten eingeführt. Das Kernstück des 1961 erlassenen KWG war, neben der Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen in Berlin (Vorgängerbehörde der BaFin), die Einführung von Eigenkapitalanforderungen. Für das Eigenkapital wurden jedoch nur allgemeine Grundsätze aufgestellt.
Die Umsetzung der Wertpapierdienstleistungs- und der Kapitaladäquanzrichtlinie durch die 6. KWG-Novelle und das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz im Jahr 1998 führten zu den bis dahin wohl umfassendsten Änderungen des deutschen Bankaufsichtsrechts. Auch die bankaufsichtlichen Begleitregelungen, vor allem der seinerzeit geltende Grundsatz I mit seinen Eigenmittel-/Solvabilitätsregelungen, die Groß- und Millionenkreditverordnung, die Anzeigenverordnung und die Monatsausweisverordnung mussten grundlegend überarbeitet bzw. neu erlassen werden. Bedeutsamste Konsequenz aus der europarechtlich vorgegebenen Einbeziehung der Finanzdienstleistungsgeschäfte in das KWG und der Ausweitung des Katalogs der Bankgeschäfte war, dass BaFin und Deutsche Bundesbank seitdem außer den Kreditinstituten auch den gesamten Finanzdienstleistungssektor beaufsichtigen.
Nachdem die Rahmenvereinbarung des Baseler Ausschusses über internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen (Basel II) in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften übernommen worden waren, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie im Jahr 2006 weitere umfängliche Änderungen im Bankaufsichtsrecht vorgenommen. So wurden beispielsweise die Eigenmittelbestimmungen, die Handelsbuch- und Anlagebuchvorschriften, die Vorschriften über die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und die organisatorischen Pflichten der Institute (Erfordernis eines angemessenen Risikomanagements) umfassend erweitert.
Im Rahmen von Basel III wurden die durch Basel II gesetzten Standards fortgeschrieben. Die entsprechenden Regelungen für die EU-Mitgliedstaaten sind in der unmittelbar anwendbaren CRR-Verordnung (CRR – Capital Requirement Regulation) und in der in nationales Recht umzusetzenden CRD IV-Richtlinie (Capital Requirement Directive IV) zu finden. Die CRD IV wurde mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz in nationales Recht umgesetzt. Dabei wurde auch der neue Begriff des CRR-Kreditinstituts eingeführt, der dem bisherigen Begriff des Einlagenkreditinstituts entspricht.