Fragen und Antworten zu Echtzeitüberweisungen und Empfängerüberprüfung
Ab dem 9. Oktober 2025 wird im gesamten Euroraum das Senden und Empfangen von Echtzeitüberweisungen (auch Instant Payments genannt) möglich. Überweisungen können so innerhalb weniger Sekunden durchgeführt werden. Bis zum 9. Juli 2027 wird das Angebot von Echtzeitüberweisungen dann auf die gesamte EU ausgeweitet. Die Empfängerüberprüfung sorgt dabei für mehr Sicherheit. Detaillierte Informationen zu Echtzeitüberweisungen finden Sie in den unten aufgeführten Fragen und Antworten.
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Echtzeitüberweisungen sind Überweisungen, die innerhalb von Sekunden (in der Regel innerhalb von maximal 10 Sekunden) abgewickelt werden. Zudem sind Echtzeitüberweisungen rund um die Uhr verfügbar – das heißt 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, auch an Wochenenden und Feiertagen.
Dies bedeutet für Sie mehr Flexibilität und Geschwindigkeit bei Ihren Zahlungen. Sie sehen sofort, ob die Überweisung erfolgreich ausgeführt wurde. Ein Nachverfolgen, ob die Zahlung schon ankam, wird dadurch obsolet. Sie können in dringenden Fällen Geld übertragen, wenn der Empfänger auf das Geld wartet. Sollten Sie im E-Commerce die Bezahloption „Vorkasse“ wählen, kann der Händler die Ware sofort verschicken. Und Sie können Zahlungsziele bei Rechnungen optimiert ausnutzen. Insgesamt führen Echtzeitüberweisungen zu einem effizienteren und modernen Zahlungsverkehr, der den Bedürfnissen der digitalen Gesellschaft gerecht wird.
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Einige Zahlungsdienstleister bieten bereits seit einiger Zeit Echtzeitüberweisungen an. Schon seit dem 9. Januar 2025 müssen alle Zahlungsdienstleister im Euroraum, die Überweisungen in Euro anbieten, dafür sorgen, dass ihren Kundinnen und Kunden Echtzeitüberweisungen gutgeschrieben werden können. Ab 9. Oktober 2025 müssen diese ihren Kundinnen und Kunden auch anbieten, Echtzeitüberweisungen selbst zu initiieren. Das bedeutet, dass ab diesem Datum Echtzeitüberweisungen flächendeckend im Euroraum verfügbar sind.
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Ja, herkömmliche Überweisungen werden weiterhin angeboten. Sie haben in der Regel die Wahlfreiheit. Dabei können Echtzeitüberweisungen gegenüber herkömmlichen Überweisungen Vorteile bieten. Sehen Sie dazu auch Frage 7 – Vorteile von Echtzeitüberweisungen für Händler und Kunden.
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Echtzeitüberweisungen sind grundsätzlich zeitlich uneingeschränkt rund um die Uhr verfügbar, auch an Wochenenden und Feiertagen.
Was Betragsgrenzen angeht, können Sie selbst individuelle Limits für Echtzeitüberweisungen festlegen. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise einen maximalen Betrag pro Echtzeitüberweisung oder pro Tag definieren können, um Ihre finanzielle Sicherheit zu erhöhen. Diese Limits dienen dem Schutz vor unautorisierten oder versehentlichen hohen Zahlungen. Auch Ihr Institut kann grundsätzlich Limits vorsehen.
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Die Kosten für Echtzeitüberweisungen dürfen nicht höher sein als die Kosten für herkömmliche Überweisungen gleicher Art. Das bedeutet, dass Ihr Zahlungsdienstleister Ihnen für eine Echtzeitüberweisung nicht mehr berechnen darf als für eine vergleichbare normale Überweisung.
Die genauen Kosten hängen vom Gebührenmodell Ihres Instituts ab. Es empfiehlt sich daher, die Konditionen Ihres Instituts - beispielsweise über das Preis- und Leistungsverzeichnis - zu prüfen.
Einen umfassenden Kontenvergleich finden Sie auf der Website der BaFin.
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Echtzeitüberweisungen können grundsätzlich auch für Zahlungen an der Ladenkasse oder für Einkäufe im Internet genutzt werden. Bisher bieten allerdings nur eine begrenzte Anzahl von Zahlungsdienstleistern entsprechende Bezahlverfahren auf Basis von Echtzeitüberweisungen.
Mit der flächendeckenden Einführung von Echtzeitüberweisungen im Euroraum ab dem 9. Oktober 2025 könnten mehr Zahlungsdienstleister solche Lösungen entwickeln und anbieten. Dies könnte gerade für Händler eine kostengünstigere Alternative zu anderen Zahlungsmethoden sein.
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Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von der Flexibilität, Zahlungen jederzeit – 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche – durchführen zu können, auch an Wochenenden und Feiertagen. Die schnelle Abwicklung von Zahlungen schafft zudem Vertrauen zwischen Händlern und Kunden, da beide Seiten sofort Gewissheit über den Zahlungseingang haben. Potenziell könnten sich dadurch innovative Zahlungslösungen etablieren. Für Verbraucherinnen und Verbraucher könnte die größere Auswahl zwischen Bezahlmethoden bedeuten, dass sie verstärkt die Anwendung nutzen können, die für sie den höchsten Mehrwert bietet.
Echtzeitüberweisungen bieten auch für Händler Vorteile. Für sie bedeutet die sofortige Gutschrift von Zahlungen eine verbesserte Liquiditätssituation, da Gelder innerhalb von Sekunden auf dem Konto verfügbar sind. Dies ermöglicht es Ihnen, z. B. Käuferinnen und Käufern Waren und Dienstleistungen ohne Verzögerung bereitzustellen. Zudem können Echtzeitüberweisungen auch die Liquiditätsdisposition von Händlern vereinfachen.
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Echtzeitüberweisungen sind genauso wie herkömmliche Überweisungen grundsätzlich nicht widerruflich. Das bedeutet, dass der überwiesene Betrag in der Regel nicht zurückgeholt werden kann.
Sollten Sie feststellen, dass Sie eine Echtzeitüberweisung fehlerhaft beauftragt haben, beispielsweise an einen falschen Empfänger, sollten Sie sich umgehend mit Ihrem Zahlungsdienstleister in Verbindung setzen. Dieser kann versuchen, den Betrag zurückzufordern, jedoch hängt eine Rückbuchung vom Einverständnis der Empfängerin oder des Empfängers ab.
Es ist daher wichtig, die Empfängerdaten sorgfältig zu prüfen, bevor Sie eine Echtzeitüberweisung autorisieren. Siehe dazu auch Frage 10 – Empfängerüberprüfung.
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Mit Betrugsmethoden wie Phishing, Smishing oder Social Engineering versuchen Betrüger, an Ihre sensiblen Daten zu gelangen oder Sie zur Überweisung von Geld zu bewegen.
Um das Betrugsrisiko zu senken, sind Zahlungsdienstleister ab dem 9. Oktober 2025 bei Echtzeitüberweisungen und auch bei herkömmlichen Überweisungen verpflichtet, eine Überprüfung des Zahlungsempfängers durchzuführen. Dabei wird ein Abgleich zwischen der vom Zahler angegebenen IBAN (ehem. Kontonummer) und dem – beim Empfängerinstitut hierzu hinterlegten – Namen des Zahlungsempfängers vorgenommen, um Unstimmigkeiten zu erkennen und Sie entsprechend vor Ausführung der Zahlung zu informieren.
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Die „Empfängerüberprüfung“ wird auch „Überprüfung des Zahlungsempfängers“ oder „Verification of Payee (VOP)“ genannt. Es ist eine Sicherheitsmaßnahme, bei der Ihr Zahlungsdienstleister prüft, ob der von Ihnen angegebene Name des Zahlungsempfängers mit dem beim Empfängerinstitut zu der angegebenen IBAN hinterlegten Namen übereinstimmt. Dies gilt sowohl für Echtzeitüberweisungen als auch für herkömmliche Überweisungen.
Das Ergebnis dieser Überprüfung wird Ihnen mitgeteilt, bevor Sie die Überweisung autorisieren. Sie können daraufhin entscheiden, ob Sie die Überweisung dennoch ausführen möchten oder die Empfängerdaten noch einmal überprüfen.
Damit soll die Empfängerüberprüfung eine Hilfestellung bieten, um Fehler vor der Überweisung zu entdecken und Betrug zu erschweren. Sie ersetzt jedoch nicht Ihre eigene Sorgfaltspflicht, die Empfängerdaten sowie die Plausibilität der Überweisung als solche sorgfältig zu prüfen. Der Abgleich kann nur Abweichungen zwischen IBAN und Name identifizieren. Trotzdem kann es immer vorkommen, dass eine Zahlungsaufforderung insgesamt betrügerisch ist und als solche von Ihnen nicht ausgeführt werden sollte.
Einen umfassenden Kontenvergleich finden Sie auf der Website der BaFin.
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Die Empfängerüberprüfung findet ausschließlich vor der Freigabe einer Zahlung direkt bei Ihnen im Onlinebanking statt. Eine Aufforderung zur Eingabe von Daten außerhalb Ihrer gewohnten Onlineumgebung Ihres Zahlungsdienstleisters ist nicht vorgesehen. Klicken Sie nicht auf Links aus E-Mails, SMS oder Co. Betrüger könnten eine vermeintliche Empfängerüberprüfung als Vorwand nutzen, um auf diese Weise an Ihre Daten zu kommen.
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Die Empfängerüberprüfung ist für SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen zwischen Zahlungskonten wie Ihr Girokonto vorgesehen. Sparkonten wie beispielsweise Ihr Tages- oder Festgeldkonto sowie weitere Kontenarten, wie Depot-, Darlehens-, Treuhand- oder Verrechnungskonten, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Regelung.
Zudem gilt die Pflicht zur Durchführung der Empfängerüberprüfung ab dem 9. Oktober 2025 zunächst nur für Zahlungsdienstleister, die in den Ländern des Euroraums ansässig sind. Ab dem 9. Juli 2027 wird die Pflicht auf alle Zahlungsdienstleister, die in der EU ansässig sind, ausgeweitet.
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Ja, für Privatpersonen ist die Empfängerüberprüfung verpflichtend vor der Autorisierung von SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen durchzuführen. Zahlungsdienstleister haben keine Möglichkeit, Einzelpersonen auf Wunsch davon auszunehmen. Für Unternehmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für ein Opt-Out.
Genauere Informationen zu den Besonderheiten für Firmenkunden finden sich auf der Website der Deutschen Kreditwirtschaft.
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Wenn die Empfängerüberprüfung eine Unstimmigkeit feststellt, weil beispielsweise der angegebene Name des Zahlungsempfängers nicht mit dem Namen übereinstimmt, der zur angegebenen IBAN beim Empfängerinstitut gespeichert ist, erhalten Sie einen Warnhinweis von Ihrem Zahlungsdienstleister. Dabei sind grundsätzlich drei Fälle zu unterscheiden, die Ihnen z. B. im „Ampelsystem“ mit den Farben grün, gelb oder rot angezeigt werden können. Bei Abweichungen werden Sie darüber informiert, dass die Autorisierung der Überweisung dazu führen könnte, dass die Gelder auf ein Zahlungskonto eines anderen Empfängers überwiesen werden.
Letztendlich liegt die Entscheidung bei Ihnen, ob Sie die Überweisung trotz einer Warnung ausführen möchten. Es ist ratsam, bei Warnmeldungen die Empfängerdaten nochmals sorgfältig zu überprüfen. Ihr Zahlungsdienstleister informiert Sie darüber, welche Auswirkungen es hinsichtlich der Haftung gibt, sollten Sie die Zahlung trotz Benachrichtigung ausführen.
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In diesem Fall bestätigt das Empfängerinstitut, dass IBAN und Name des Empfängers in Ihrem Auftrag übereinstimmen. Bitte berücksichtigen Sie aber, dass diese Maßnahme nicht vor jedem Betrug schützt, weil es sich z. B. bei dem existenten Zahlungsempfänger um eine Unternehmung mit betrügerischer Geschäftsabsicht handelt.
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Weicht der Name geringfügig ab, so wird Ihnen der Name angezeigt, der mit der IBAN verknüpft ist. Grundsätzlich obliegt die Entscheidung, ob es sich um eine geringfügige Abweichung handelt, dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Eine geringfügige Abweichung könnte z. B. vorliegen, wenn nur zwei Buchstaben beim Empfängernamen vertauscht sind oder Sie bei Zahlungen an Unternehmen nicht exakt den Namen gemäß Rechnung angeben. In diesem Fall sollten Sie besonders prüfen, ob Sie die Zahlung tatsächlich so wie erteilt ausführen wollen.
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Stimmt die IBAN nicht mit dem Namen der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers überein, gibt Ihnen Ihr Zahlungsdienstleister eine entsprechende Warnmeldung aus. Sie sollten in diesem Fall ganz besonders prüfen, ob Sie die Zahlung tatsächlich so wie erteilt ausführen wollen oder Ihre eingegebenen Daten noch einmal kontrollieren. Gegebenenfalls könnte sich auch anbieten, die Unstimmigkeit durch direkte Kommunikation mit der Zahlungsempfängerin bzw. dem Zahlungsempfänger zu beseitigen.
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Eine Überprüfung kann aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein. Beispielsweise kann es sein, dass die Zahlung an ein Konto erfolgt, für das aufgrund seines Typs oder aufgrund der geografischen Lage keine Empfängerüberprüfung vorgenommen werden kann (vgl. Frage 12 – Für welche Konten und in welchen Ländern gilt die Empfängerüberprüfung?). Auch können technische Schwierigkeiten verschiedener Art die Ursache sein.
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Bei Fragen zur konkreten Nutzung von Echtzeitüberweisungen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Zahlungsdienstleister.