Schlichtungsverfahren

Ablehnungsgründe

Der Schlichter lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn

  1. kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
  2. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt und der Antrag nicht an eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle abzugeben ist,
  3. wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
  4. bei einer Streitigkeit über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren gem. den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
  5. wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
  6. die Streitigkeit bereits bei einem Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
  7. die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
  8. der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann zudem abgelehnt werden, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlags entscheidend sind, streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.

Ablauf des Verfahrens

Einreichung des Antrags

Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, Stellungnahmen, Belege und sonstige Mitteilungen sind der Geschäftsstelle in Textform (z.B. Schreiben, E-Mail, Fax) zu übermitteln.

Sie können auch unser Antragsformular verwenden, das am Ende dieser Seite heruntergeladen werden kann.

Der Antragsteller hat zu versichern, dass die im voranstehenden Abschnitt unter Nummer 3 bis 7 genannten Ablehnungsgründe nicht vorliegen.

Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

Die Parteien können sich in dem Verfahren vertreten lassen.

Bei Streitigkeiten aus Verträgen, die über eine Webseite oder auf anderem elektronischen Weg abgeschlossen worden sind (Online-Verträge), kann der Antrag auch über die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung erhoben werden. Einen Link zu der Plattform finden Sie am Ende dieser Seite.

Vorverfahren

Ist die Schlichtungsstelle nicht zuständig oder liegt ein sonstiger Ablehnungsgrund vor, lehnt der Schlichter die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab.

Ist die Schlichtungsstelle zuständig, wird der Eingang des Antrags schriftlich bestätigt. Fehlen Angaben oder Unterlagen, wird der Antragsteller aufgefordert, den Mangel innerhalb eines Monats zu beseitigen. Nach Fristablauf wird die Durchführung des Verfahrens vom Schlichter abgelehnt.

Zulässige Anträge werden an den Antragsgegner mit der Aufforderung weitergeleitet, innerhalb von einem Monat Stellung zu nehmen.

Die Stellungnahme wird dem Antragsteller durch die Geschäftsstelle zugeleitet. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, sich innerhalb eines Monats schriftlich dazu zu äußern, wenn dem Antrag nicht abgeholfen wird.

Schlichtungsverfahren

Hat sich der Antrag nicht erledigt, legt die Geschäftsstelle den Vorgang dem zuständigen Schlichter vor. Der Schlichter trifft seine Entscheidung anhand der im bisherigen Verfahren vorgelegten Unterlagen. Er kann ergänzende Stellungnahmen der Parteien oder Auskünfte einholen. Eine Beweisaufnahme führt der Schlichter nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch Vorlage von Urkunden angetreten werden. Eine mündliche Anhörung findet nicht statt.

Der Schlichter unterbreitet den Parteien spätestens 90 Tage nach Vorlage aller für das Schlichtungsverfahren notwendigen Informationen einen am geltenden Recht ausgerichteten schriftlichen Schlichtungsvorschlag nebst einer Begründung.

Der Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von den Beteiligten innerhalb von sechs Wochen ab Zugang durch eine Erklärung in Textform angenommen wird. Die Parteien sind zur Annahme des Schlichtungsvorschlags nicht verpflichtet und bei Nichtannahme berechtigt, wegen der Streitigkeit auch die Gerichte anzurufen.

Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Parteien das Ergebnis mit. Das Verfahren ist damit beendet. Kommt es nicht zu einer Einigung, wird die Mitteilung als „Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung“ bezeichnet.

Dauer des Verfahrens

Im Fall der vollständigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist schon aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Stellungnahmefristen mit einer Verfahrensdauer von ca. 6 Monaten zu rechnen.

Kosten des Verfahrens

Das Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei. Auslagen (Rechtsanwaltskosten, Porto und Telefonkosten) werden nicht erstattet.

Von dem am Verfahren beteiligten Unternehmen ist grundsätzlich ein Entgelt von 200 Euro zu erheben.

Vertraulichkeit

Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über die Schlichtungsverfahren verpflichtet.

Hemmung der Verjährung

Mit dem Eingang der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle wird die Verjährung gehemmt, wenn die Beschwerde demnächst bekannt gegeben wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Beendigung des Verfahrens

Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen oder der weiteren Durchführung des Verfahrens widersprechen. Mit der Rücknahme des Antrags endet das Schlichtungsverfahren.